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1) wenn sie ohne Erlaubniß auswandern, oder in fremde Kriegsdienste
treten;
2) wenn sie
a) nach Empfang der Einberufungsordei von ihrem bisherigen Wohnort
ohne Erlaubniß sich entfernen, oder sich versieckt halten, oder
h) die vorgeschriebene Meldung ihrer Aufenthalteveränderung bei der Land-
wehrorherde unterlassen haben,
und sich auch dann nicht einfinden oder melden, sobald eine offenrliche Auf-
forderung erfolgt, oder der Krieg ausbricht.
95.
3. Strafe Die Desertion in Friedenszeiten ist
gegen wieder 1) das erste Mal mir sechSmonarlicher bis zweilähriger Feitungsirafe
eingebrachte 0
Deserteurc. beim ersien Rückfall mit zwei- bis vierldhriger Festungsstrafe,
n) in Fric= 3) beim zweiten Rückfall mit Ausstoßung aus dem Soldatenstande und
denszeiten. zehn= bis fünfzehnjahriger d
z zehnjähriger Laugefangenschaft
zu bestrafen.
E
. 90.
Wer sich der Oesertion im Frieden schuldi macht, nachdem er wegen
Desertion im Kriege rechtskräftig verurtheilt worden, hat vier= bis zehnjahrige
Festungsstrafe verwirkt.
K
Diejsenigen Personen des Oiensistandes, welche in Friedenszeiten ent-
weichen, und innerhalb acht und vierzig Stunden, oder wenn sie auf bestinunte
Jeit beurlaubt waren, innerhalb acht Tagen nach Ablaur des Urlaubs frei-
willig zuruckkehren, sollen nicht mit der Strafe der Oeserrion, sondern nur
mit der Strafe der unerlaubten Entfernung, oder Urlaubsüberschreitung be-
legt werden.
¾#.
Wer nach seiner Ent eichung im Frieden innerhalb Jahresfrisi frei-
willig zurückkehrt, isi mit dem niedrigsken Grad der verwirkten Fretheitssirafe
zu belegen, uUnd wenn er sich im ersten Verübungsfall befundel, so kann bei
besenders mildernden Umsiänden von der außerdem für das Verbrechen der
Desertion vorgeschriebenen Strafe abgegangen werden G. 103.).
S. 99.
Die Oesertion in Kriegszeiten ist das ersie Mal mit sech s-
jaͤhriger Festungsstrafe, im Ruͤckfall aber mit dem Tode zu bestrafen
S 100.
Wer von seinem Posien vor dem Feinde, oder aus einer belagerten
Festung desertirt, oder wer zum Feinde übergeht, ut mit dem Tode zu bestrafen.
bie zehn-
F. 101.
) im Kem Haben in Friedenszeiten Zwei oder Mehrere ein Komplott zur Oesertion
plott. gemacht, und die letztere auögeführk, so har leder Theilnehmer fuͤnf- bis zehn-
jahrige Festungsstrafe verwirkt. Liegt dabei ein Ruͤckfallzlzur Besirafun vor,
so