Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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S. 106. 
Auf ein erhöhetes Strafmaaß innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 
Gränzen iist gegen diejenigen Deserteure zu erkennen, welche 
1) entwichen sind, während sie mit einer Diensileisiung beauftragt waren; 
2) von ihren Montirungssiücken solche mitgenommen haben, deren sie nicht 
nothwendig zu ihrer Bekleidung bedurften; 
3) unter Mitnahme ihrer Waffen oder ihres Diensipferdes entwichen sind; 
4) die Entweichung mit Gewalt an Sachen verübt, oder 
5) zur Verheimlichung ihres Verbrechens einen falschen Namen sich bei- 
gelegt haben. 
. . 5.107. 
Auf geschärfte Freiheitsstrafe isi gegen Deserteure zu erkennen, wenn sie 
1) vor Grer rechtskräftigen Verurtheilung wegen Desertion dieses Verbrechen 
wiederholen; 
2) bereits wegen Desertion um Frieden rechtskräftig verurtheilt sind und das 
Verbrechen der Desertion im Kriege begehen; 
3) zum Dienststande gehören und in ausländische Milikairdienste treten. 
. . 108. 
4. Strafe Gegen Personen, deren man nach der Entweichung nicht habhafr werden 
Sertr ee- kann, ist nach Vorschrift der Strafgerichtsordnung das Kontumazialverfahren 
teure. einzuleiten: Findet sich der Abwesende auf die öffentliche Vorladung nicht ein, 
so ist er durch das Kontumazialurtheil für einen Deserteur zu erklären; auch 
ist zugleich auf die Konfiskation seines Vermögens zu erkennen. 
. 109. 
Gegen Personen des Soldatenstandes, welche nach einem Gefecht oder 
Rückzüge vermißt werden und innerhalb eines Jahres nach geschlossenem Frie- 
den und nach Auslieferung der Gefangenen von ihrem Leben und Aufenthalt 
keine Nachricht geben, tritt nach fruchtloser Vorladung durch die öffentlichen 
Blätter die Vermuthung des erfolgten Todes ein und findet gegen sie das Kon- 
tumazialverfahren zum Zweck der Vermögenskonfiskation nicht Statt, insofern 
sich nicht später ermittelt, daß sie des Verbrechens der Desertion sich schuldig 
gemacht haben. 
. 110. 
5. Strfeder Wer ein zu seiner Kenntniß gelangtes Oesertionsvorhaben seinem Vorge- 
Mitwisen, setzten anzuzeigen unterläßt, hat, nach Maaßgabe der Strafbarkeit dieses Vor- 
Hülkleisung. habens, Arrest bis zu drei Wochen, in Kriegszeiten aber sechsmonarliche bis 
einjährige Fesiungsstrafe verwirkt. 
Isi das Desertionsvorhaben zur Ausführung gekommen, während es durch 
rechtzeitige Anzeige hätte verhindert werden können, so isi die Unterlassung der 
Anzeige mit sechswöchentlichem strengen Arrest bis sechsmonatlicher Festungs- 
sirafe, in Kriegszeiten aber mit ein= bis dreijähriger Fesiungssirafe zu ahnden. 
S. 11. 
Wer einen Andern zur Desertion verleitet, ohne selbsi zu desertiren, oder 
er einem Deserteur wesentliche Hülfe zum Entkommen leistet, ist ebenso 34 
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