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. 135.
Wer vor versammeltem Kriegsvolk in der Absicht, seine Kameraden zur
Verweigerung des Gehorsams gegen ihren Vorgesetzten zu verleiten, oder von
demselben etwas zu erzwingen, oder ihn von einer Diensthandlung abzuhalten,
sich ungeziemend betraͤgt oder laut Beschwerde fuͤhrt, soll, selbst wenn letztere
begruͤndet waͤre, nach Maaßgabe des zu befuͤrchten gewesenen oder wirklich
gestifteten Nachtheils, mit sechs= bis zwanzigjähriger Festungssirafe und nach
Umständen mit Oiensientlassung, in Kriegszeiten aber mit dem Tode bestraft
werden.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, der auf andere Weise seine Kameraden
zum Ungehorsam oder zur Widersetzung gegen den Vorgesetzten zu verleiten
sucht, insofern nicht der Fall des §. 137. vorliegt.
f36.
Wer die Absicht, in Beziehung auf den Dienst Mißvergnügen unter
seinen Kameraden zu erregen, durch Worte oder andere Aeußerungen zu
erkennen giebt, soll mit Arrest, oder mit Fesiungsstrafe bis zu drei Jahren,
im Kriege aber mit strengem Arrest, oder mit Festungsstrafe bis zu sechs
Jahren belegt werden.
V. 137.
Wenn zwei oder mehrere Personen des Soldatenstandes wegen Verübung
eines Verbrechens gegen die Subordination vorher übereingekommen sind, so
sollen Anstifter und Theilnehmer der Meuterei mit der für das vollendete
Verbrechen vorgeschriebenen Strafe, und wenn dasselbe ausgeführt worden ist,
mit dieser Strafe in geschärftem Maaß belegt werden.
S. 138.
Dagegen sollen diejenigen Theilnehmer, welche von der Meuterei zu einer
Zeit, wo die Dienstbehörde nicht schon anderweitig davon unterrichtet war und
wo der Ausführung noch vorgebeugt werden kann, vollständige Anzeige machen,
und ihre Mitschuldigen angeben, mit Strafe verschont werden.
g. 139.
Wer von einer Meuterei Kenntniß erhaͤlt und aus Fahrlaͤssigkeit unter-
läßt, davon der Dienstbehörde sofort Anzeige zu machen, soll mit Arrest, oder
mit Festungsstrafe bis zu drei Jahren belegt werden.
Unterläßt er aber die Anzeige aus Vorsatz, so trifft ihn die Strafe des
Theilnehmers.
. 140.
Wenn drei oder mehrere Personen sich oͤffentlich zusammenrotten und
die Absicht zu erkennen geben, sich dem Vorgesetzten mit vereinter Gewalt zu
widersetzen, oder etwas von ihm zu erzwingen, oder Rache an ihm zu nehmen,
so sollen Anstifter, Anführer und Rädelsführer des Aufruhrs mit dem Tode,
die übrigen Theilnehmer aber mit zehn= bis zwanzigjähriger Festungsstrafe und
Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft werden. «
Hat an dem Aufruhr ein Vorgesetzter Theil genommen, so ist er mit
Jabrgang 1845. (Tr. 2579.) 47 der
J. Auswiege-
lung.
K. Meuterei.
I. Militairi-
scher Aufruhr.