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Dienst kommt, oder sich während des Dienstes in den Zustand der Trunken-
beit versetzt, isi mit strengem Arrest zu bestrafen.
Gegen Offiziere ist auf Festungsarrest und nach Befinden der Umstande
auf Dienstentlassung zu erkennen.
F. (8.
Hazardspiele sind den Unteroffizieren und Gemeinen gänzlich untersagt.
Wer diesem Verbor zuwider handelt, soll mit strengem Arrest, im Rückfall wie
aber, und besonders wenn er aus dem Spiel ein Gewerbe macht, mit Festungs-
strafe bis zu einem Jahr belegt werden.
S. 109.
Offiziere, welche Hazardspiele aus Gewinnsucht spielen, haben Stuben=
arresi, und im Rückfall Festungsarresi bis zu einem Jahr, wenn sic aber aus
dem Spiel ein Gewerbe machen, Festungsarrest und Dienstentlassung verwirkt.
S. 170.
Unteroffiziere und Gemeine, welche ohne Genechmigung ihres vorgesetzten v. Schulden-
Kommandeurs Schulden machen, haben Arrest bis zu vierzehn Tagen verwirkt.,hen ohe
Wenn sie aber dergleichen Schulden aus Hang zu Ausschweifungen machen ·
oder nicht im Stande sind, die Schulden zu tilgen, so sind sie mit strengem
Arrest von mindestens vierzehn Tagen, oder nach Umstaͤnden mit Festungsstrafe
bis zu sechs Monaten zu belegen.
S. 171.
Wenn Unteroffiziere oder Gemeine ohne Genehmigung ihres vorgesetzten k. Verbeira-
Kommandeurs sich verheirathen, so haben sie Arrest von mindesiens vier Wochen ungn ohne
oder Fesiungssirafe bis zu sechs Monaten verwirkt. ·
H.172.
Wenn Offiziere, welche verpflichtet sind, die Genehmigung des Königs
zu ihrer Verheirarhung nachzusuchen, dies unterlassen oder sich nach Verwei-
gerung des Konsenses dennoch verehelichen, so sollen sie mit viermonatlichem
is einjährigem Festungsarrest, auch den Umstanden nach mit Dienstenrlassung
bestraft werden.
7 Hazard-
G. 173.
Beleidigungen unter den in Injuriensachen den Ehrengerichten unter= F. Beleli-
worfenen Offizieren sind, wenn sie nicht als Insubordination oder als Miß= hungen,
brauch der Dienstgewalt anzusehen, kein Gegenstand der gerichtlichen Unter-1.2. Offihtere
suchung, sondern gehören vor die Ehrengerichte (Verordnung über die Ehren-der,
gerichte vom 20. Juli 1843.).
G. 174.
Beleidigungen der Gemeinen unter einander durch Worte, Geberden 2.der unter-
oder Zeichen, sowie leichte thätliche Beleidigungen derselben unter sich, sind mi o#üe und
Arrest; unter Unreroffizieren ebenfalls mir Arrest, und bei besonders erschwe-ter einander.
renden Umsiänden mit Degradation zu bestrafen.
» H.175.
Bei Beleidigungen unter Personen des Soldatenstandes darf eine Be-
(Nr. 2579.) kannt-