Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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kanntmachung der rechtskraͤftig erkannten Strafe durch öffentliche Blätter nie- 
mals stattfinden. 
. 176. 
60. Sclige- Schlägereien und körperliche Beschädigungen unter Unteroffizieren oder 
reispetu. D- unter Gemeinen sind, wenn sie nicht in schwere Körperverletzung übergehen, 
letzungen der ebenso zu bestrafen, wie thätliche Beleidigungen (F. 171.). 
amtroffer. eht aber eine Schlägerei in schwere Körperverletzung über, so tritt 
un Gemeinc. nach Befinden der Schwere der zugefügten Verletzung und der erfolgten oder 
nicht erfolgten Wiederherstellung des Verletzten dreimonatliche bis zehnjahrige 
Festungsstrafe ein. « 
.177. 
H. Militair- Militairpolizeiliche Exzesse sind mit Arrest oder, nach Umsianden, mit 
iinnlliche Festungsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen. 
S. 178. 
vil. Miß- Wer seine Dienstgewalt gegen Untergebene zu Befehlen oder Forderun- 
uch dere ben, die in keiner Beziehung zum Dienst steben, oder zu Privatzwecken mig- 
A ber Vorg . raucht, von Untergebenen Geschenke fordert, ohne Vorwissen des gemeinschaft- 
sehten gegen lichen Vorgesetzten von ihnen Geld borgt oder Geschenke annimmk, oder seine 
Untergehene, Untergebenen sonst durch sein Ansehen veranlaßt, gegen ihn Verbindlichkeiten 
tua# Privat einzugehen, die denselben nachtheilig sind oder auf das gegenseitige Dienst- 
zwecken. verhältniß von nachtheiligem Einfluß sein können, ist mit Arrest oder, nach 
Umständen, mit Degradation oder Dienstentlassung zu bestrafen. 
. 179. 
2. durch Ver- Vorgesetzte, welche durch Mißbrauch ihrer Dienstgewalt Untergebene ver- 
aulasung 6e= anlassen, eine gesetzwidrige Handlung zu verüben, sind mit der Strafe des 
lbeigeen. Urhebers in geschärftem Maaß und außerdem, nach Umsiänden, mit Oegrada- 
tion oder Dienstentlassung zu belegen. 
Bei Zumessung der Strafe gegen den Vorgesetzten ist darauf Rücksicht 
zu nehmen, ob derselbe den Untergebenen zu der strafbaren Handlung nur ver- 
leitet oder durch einen Befehl dazu besiimmt hat. 
G. 180. 
3. durchueber- Wer vorsaͤtzlich seine Strafbefugnisse uͤberschreitet oder einen gesetzwidri- 
Greitungder gen Einflug auf die Rechtspflege ausuͤbt, soll mit Arrest oder mit Festungs- 
Staftesug- strafe bis zu drei Jahren belegt werden; auch kann außerdem bei erschwerenden 
sewidrigen Umständen Dienstentlassung eintreten. 
Einstuß auf d. 
Rechtspflege. K. 181. 
4. durch vor- Vorgesetzte, die sich der vorschriftswidrigen Behandlung eines Unter- 
gchriste wüart. gebenen schuldig machen, sollen, wenn dieselbe nicht in thätliche Mißhandlung 
72 ausgeartet ist, mit Arrest bestraft werden. 
. 182. 
Macht sich der Vorgesetzte einer solchen vorschriftswidrigen Behandlun 
egen einen Offizier schuldig, so ist er das erste Mal mit Arrest oder, na 
Hewandnig der Umstände, mit Festungsarrest bis zu drei Jahren zu bestrafen. 
Im
	        
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