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Machen sie sich des Mißbrauchs der Dienstgewalt gegen Personen schul-
dig, welche außer diesem Dienstverhaͤltniß ihre Vorgesetzten sind, so ist dies bei
Zumessung der Strafe als ein erschwerender Umstand oder als ein Grund zur
Verschärfung der Strafe zu betrachten.
F. 189.
VIII. Mili- Wer aus Fahrlässigkeit sich eines militairischen Verbrechens oder der
batrische Ver Verletzung seiner Diensipflichten schuldig macht, isi, wenn in diesem Gesetzbuch
Pflicht= Ver- dafür keine besondere Strafe verordnet ist, mit Arrest, oder, nach Umsiänden,
Fungn gus mit Festungsstrafe bis zu sechs Monaten zu belegen.
Ist aber durch die Fahrlässigkeit Nachtheil entstanden, so kann nach
Maaßgabe der Größe desselben Festungsstrafe bis zu zehn Jahren, und selbst
Dienstentlassung eintreten.
G. 190.
Wer durch unvorsichtige Handhabung der Waffen Jemanden köorperlich
verletzt oder tödtet, ist mit der in den allgemeinen Landesgesetzen für fahrlässige
Körperverletzung oder Tödtung vorgeschriebenen Strafe in geschärftem Maaß
zu belegen.
. 191.
Vorgesetzte, welche sich in der Aufsicht uͤber ihre Untergebenen oder bei
Bestrafung derselben nachlaͤssig beweisen, sollen mit Arrest, und wenn sie nach
mehrmaliger Bestrafung sich einer gleichen Fahrlässigkeit schuldig machen, mit
Festungsstrafe bis zu sechs Monaten, auch nach Umständen mit Dienstentlassung
bestraft werden. «
Zweiter Abschnitt.
Von den nicht militairischen Verbrechen der Personen des
Soldatenstandes.
G. 192.
Diejenigen Verbrechen der Personen des Soldatenstandes, welche weder
in diesem Gesetzbuch, noch in den Kriegsartikeln oder in anderen Militair=
gesetzen als milikatrische Verbrechen aufgeführt werden, sind, unter Berücksich-
tigung der im Titel I. Abschnirt 2. bis 1. dieses Gesetzbuchs enthaltenen Be-
stimmungen, nach den Vorschriften der allgemeinen Landezgesetze zu bestrafen,
in sofern nicht in den Milikairgesetzen, insbesondere in den Kriegsartikeln und
den Verordnungen vom 20. Juli 1813. und 27. Juni 18111., wegen Bestra-
fung solcher Verbrechen besondere Vorschriften ertheilt worden sind.
Dritter Abschnitt.
Von den Verbrechen der Militairbeamten.
g. 193.
Wenn Militairbeamte zu einer Zeit, wo sie bei kriegfuͤhrenden Truppen
stehen, sich eines Amtsverbrechens schuldig machen und denselben dadurch Ge-
fahr oder Nachtheil bereiten, so sind sie mit geschaͤrfter Strafe zu belegen,
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