Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Machen sie sich des Mißbrauchs der Dienstgewalt gegen Personen schul- 
dig, welche außer diesem Dienstverhaͤltniß ihre Vorgesetzten sind, so ist dies bei 
Zumessung der Strafe als ein erschwerender Umstand oder als ein Grund zur 
Verschärfung der Strafe zu betrachten. 
F. 189. 
VIII. Mili- Wer aus Fahrlässigkeit sich eines militairischen Verbrechens oder der 
batrische Ver Verletzung seiner Diensipflichten schuldig macht, isi, wenn in diesem Gesetzbuch 
Pflicht= Ver- dafür keine besondere Strafe verordnet ist, mit Arrest, oder, nach Umsiänden, 
Fungn gus mit Festungsstrafe bis zu sechs Monaten zu belegen. 
Ist aber durch die Fahrlässigkeit Nachtheil entstanden, so kann nach 
Maaßgabe der Größe desselben Festungsstrafe bis zu zehn Jahren, und selbst 
Dienstentlassung eintreten. 
G. 190. 
Wer durch unvorsichtige Handhabung der Waffen Jemanden köorperlich 
verletzt oder tödtet, ist mit der in den allgemeinen Landesgesetzen für fahrlässige 
Körperverletzung oder Tödtung vorgeschriebenen Strafe in geschärftem Maaß 
zu belegen. 
. 191. 
Vorgesetzte, welche sich in der Aufsicht uͤber ihre Untergebenen oder bei 
Bestrafung derselben nachlaͤssig beweisen, sollen mit Arrest, und wenn sie nach 
mehrmaliger Bestrafung sich einer gleichen Fahrlässigkeit schuldig machen, mit 
Festungsstrafe bis zu sechs Monaten, auch nach Umständen mit Dienstentlassung 
bestraft werden. « 
Zweiter Abschnitt. 
Von den nicht militairischen Verbrechen der Personen des 
Soldatenstandes. 
G. 192. 
Diejenigen Verbrechen der Personen des Soldatenstandes, welche weder 
in diesem Gesetzbuch, noch in den Kriegsartikeln oder in anderen Militair= 
gesetzen als milikatrische Verbrechen aufgeführt werden, sind, unter Berücksich- 
tigung der im Titel I. Abschnirt 2. bis 1. dieses Gesetzbuchs enthaltenen Be- 
stimmungen, nach den Vorschriften der allgemeinen Landezgesetze zu bestrafen, 
in sofern nicht in den Milikairgesetzen, insbesondere in den Kriegsartikeln und 
den Verordnungen vom 20. Juli 1813. und 27. Juni 18111., wegen Bestra- 
fung solcher Verbrechen besondere Vorschriften ertheilt worden sind. 
Dritter Abschnitt. 
Von den Verbrechen der Militairbeamten. 
g. 193. 
Wenn Militairbeamte zu einer Zeit, wo sie bei kriegfuͤhrenden Truppen 
stehen, sich eines Amtsverbrechens schuldig machen und denselben dadurch Ge- 
fahr oder Nachtheil bereiten, so sind sie mit geschaͤrfter Strafe zu belegen, 
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