Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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2) Desertion; 
*"3) wenn Beurlaubte in der Militairuniform 
#u1) bei dem Zusammentreffen mit höheren gleichfalls in Uniform besind- 
lichen oder mit den in Ausübung des Diensies begriffenen Personen 
des Soldatenstandes sich eines Verbrechens schuldig machen, wodurch 
die Achtung gegen diese verletzt wird, 
h) an einem von Personen des Soldatenstande erubten militairischen 
Verbrechen Theil nehmen, oder 
0 sich eines Mißbrauchs militairdiensilicher Autorität schuldig machen; 
4) Insubordination bei Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in mi- 
litairischen Dienstangelegenheiten; 
5) Herausforderungen und 3Zweikämpfe beurlaubter Landwehrofsiziere und der 
mit Vorbehalt der Oienstverpflichtung aus dem stehenden Heere ausge- 
schiedenen Offiziere. 
Trifft ein Verbrechen der zu 1. bis 5. bezeichneten Art mit einem gemeinen 
Verbrechen zusammen, so ist der Militairgerichtssiand auch wegen des letzteren 
begrundet. 
g. 
Wenn die zum Beurlanbtennarde gehörenden Personen des Soldaten- 
siandes zu diensilichen Zwecken einberufen werden, so haben sie während dieser 
Einberufung den Militairgerichtssiand. Derselbe beginnt: 
1) wenn die Einberufung zum Kriege oder wegen außerordentlicher Zusam- 
menziehung der Reserve oder der Landwehr erfolgt, mit dem Empfang 
der Einberufungsorder; 
2) wenn die Einbernfung zu den größeren Uebungen Statt sindet, mit dem 
Anfang des in der Einberufungsorder bezeichneten Gesiellungskages. 
In beiden Fällen hoͤrt dieser Gerichtsstand mit dem Ablauf des Tages der 
Wiederentlassung auf. 
Erfolgt dagegen 
*)) die Einberusung zu den kleineren lebungen oder zu anderen dienstlichen 
Zwecken, so sindet der Militairgerichtösiand nur für die Qauer der An- 
wesenheit des Beurlaubten im diensilichen Verhältniß Skatt. 
S. 8S. 
Die Militairgerichte dürfen jedoch in den Fällen des §. 7. zu 2. und 3. 
das Verfahren den Zivilgerichten uberlassen und den Sanpetinsbn dazu 
ausliefern, wenn ein gemeines Verbrechen vorliegt und damit kein militairisches 
Verbrechen zusammentrifft. 
S 
Kommen VBerbrechen, welche Personen des Soldatenstandes vor dem nl Gerichts- 
Eintritt in den Oiensisiand verübt haben, erst nach deren Eintritt zur Sprache, sonen d. Col- 
so sieht die Untersuchung dem Milikairgericht nur in dem Falle zu, wenn die batenssandes“ 
wahrscheinlich zu erwartende Strafe eine dreimonatliche Gesängnißsirafe nicht,W wazr 
übersteigt. Isi eine längere Freiheitsftrafe zu erwarten, so muß der Ange= A. vor dem 
schuldigte entlassen und die Untersuchung dem kompetenten Zivilgericht über- En 
wiesen werden. zan tban- 
Ot. 2579.) S. 10. gen c#
	        
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