B. Vor dem
Uebertritt in
n Beur
laubtenstand
begangensind.
IV. Gänzli
ches Aufhören
des. Milikair-
gerichtsstan-
des.
— 332 —
. 10.
Dieses Verfahren (G. 9.) findet auch Statt, wenn die Untersuchung bei
dem Zirilgericht eingeleitet und das Erkenntniß erster Instanz dem Angeschul-
digten vor dem Eintrikt in den Oiensistand noch nicht publizirt ist.
K. 11.
War das Erkenntniß ersier Insianz dem Angeschuldigten vor dem Ein-
tritt in den Dienststand bereits publizirt, so verbleibt die fernere Verbandlung
und die Entscheidung in zweiter Imianz dem Zivilgericht, von welchem das
Urtheil, sobald es die Rechtskraft erlangt hat, dem Militairgericht zuzuferligen ist.
g. 12.
Ist von dem Zivilgericht rechtskraͤftig erkannt und uͤbersteigt die erkannte
Freiheitssirafe nicht eine Gefaͤngnißstrafe von drei Monaten, so ist dieselbe durch
das Militairgexicht in eine verhaͤltnißmaͤßige Militairstrafe umzuwandeln und
zur Vollstreckung zu bringen; uͤbersteigt aber die Freiheitssirafe eine dreimonat-
liche Gefängnißsirafe, so muß der Angeschuldigte zur Oisposition der Aushe-
bungsbehörde entlassen und an das Jivilgericht zur Vollstreckung der Strafe
abgeliefert werden.
F. 13.
Gegen Personen des Beurlaubtensiandes, welche zum Kriege, zu einer
außerordentlichen Zusammenzichung der Truppen, oder zur größeren Uebung
G. 7. Jo. 1. und 2.) einberufen werden, müssen die bei den Zivilgerichten
einzuleitenden oder bereits eingeleiteten Untersuchungen, so wic die Skrafvoll=
sireckung, für die Oauer dieser militairis den Oiensileisiung des Einberufenen
in den Fällen suspendirt bleiben, wo nicht die Verhaftung entweder bereits.
erfolgt isi, oder bei der Untersuchung gesetzlich eintreten muß.
S. 14.
Die Fortsetzung einer Untersuchung, welche beim Eintritt des Termins
der Entlassung aus dem Oienststande noch schwebt, kann, wenn dieselbe ein
gemeines Verbrechen zum Gegenstande hat, und kein gerichtlich zu bestrafendes
militairisches Verbrechen damu zusammentrifft, in sofern der Angeschuldigte
nicht verhaftet isi, dem Jivilgericht überlassen werden. «
.1·«·).
Kommt ein waͤhrend des Diensistandes begangenes Verbrechen erst nach
dem Uebertritt in den Beurlaubtenstand zur Sprache, so sieht dessen Unter-
suchung und Bestrafung nur dann den Zivilgerichten zu, wenn das Verbrechen
zu den gemeinen gehört und mit keinem gerichtlich zu bestrafenden militairischen
Verbrechen zusammentrifft.
S. 10.
Der Militairgerichtsstand hört auf
1) bei Ofsizieren:
a) durch Verabschiedung ohne Pension, mit der Beschränkung, daß die-
jenigen ohne Penston verabschiedeten Offiziere, denen die Erlaubniß
ertheilt worden ist, Militairuniform zu tragen, bei den nach der Ver-
ordnung