Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

B. Vor dem 
Uebertritt in 
n Beur 
laubtenstand 
begangensind. 
IV. Gänzli 
ches Aufhören 
des. Milikair- 
gerichtsstan- 
des. 
— 332 — 
. 10. 
Dieses Verfahren (G. 9.) findet auch Statt, wenn die Untersuchung bei 
dem Zirilgericht eingeleitet und das Erkenntniß erster Instanz dem Angeschul- 
digten vor dem Eintrikt in den Oiensistand noch nicht publizirt ist. 
K. 11. 
War das Erkenntniß ersier Insianz dem Angeschuldigten vor dem Ein- 
tritt in den Dienststand bereits publizirt, so verbleibt die fernere Verbandlung 
und die Entscheidung in zweiter Imianz dem Zivilgericht, von welchem das 
Urtheil, sobald es die Rechtskraft erlangt hat, dem Militairgericht zuzuferligen ist. 
g. 12. 
Ist von dem Zivilgericht rechtskraͤftig erkannt und uͤbersteigt die erkannte 
Freiheitssirafe nicht eine Gefaͤngnißstrafe von drei Monaten, so ist dieselbe durch 
das Militairgexicht in eine verhaͤltnißmaͤßige Militairstrafe umzuwandeln und 
zur Vollstreckung zu bringen; uͤbersteigt aber die Freiheitssirafe eine dreimonat- 
liche Gefängnißsirafe, so muß der Angeschuldigte zur Oisposition der Aushe- 
bungsbehörde entlassen und an das Jivilgericht zur Vollstreckung der Strafe 
abgeliefert werden. 
F. 13. 
Gegen Personen des Beurlaubtensiandes, welche zum Kriege, zu einer 
außerordentlichen Zusammenzichung der Truppen, oder zur größeren Uebung 
G. 7. Jo. 1. und 2.) einberufen werden, müssen die bei den Zivilgerichten 
einzuleitenden oder bereits eingeleiteten Untersuchungen, so wic die Skrafvoll= 
sireckung, für die Oauer dieser militairis den Oiensileisiung des Einberufenen 
in den Fällen suspendirt bleiben, wo nicht die Verhaftung entweder bereits. 
erfolgt isi, oder bei der Untersuchung gesetzlich eintreten muß. 
S. 14. 
Die Fortsetzung einer Untersuchung, welche beim Eintritt des Termins 
der Entlassung aus dem Oienststande noch schwebt, kann, wenn dieselbe ein 
gemeines Verbrechen zum Gegenstande hat, und kein gerichtlich zu bestrafendes 
militairisches Verbrechen damu zusammentrifft, in sofern der Angeschuldigte 
nicht verhaftet isi, dem Jivilgericht überlassen werden. « 
.1·«·). 
Kommt ein waͤhrend des Diensistandes begangenes Verbrechen erst nach 
dem Uebertritt in den Beurlaubtenstand zur Sprache, so sieht dessen Unter- 
suchung und Bestrafung nur dann den Zivilgerichten zu, wenn das Verbrechen 
zu den gemeinen gehört und mit keinem gerichtlich zu bestrafenden militairischen 
Verbrechen zusammentrifft. 
S. 10. 
Der Militairgerichtsstand hört auf 
1) bei Ofsizieren: 
a) durch Verabschiedung ohne Pension, mit der Beschränkung, daß die- 
jenigen ohne Penston verabschiedeten Offiziere, denen die Erlaubniß 
ertheilt worden ist, Militairuniform zu tragen, bei den nach der Ver- 
ordnung
	        
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