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g. 39.
Werden bei Truppentheilen, welche ihre Garnison an einem Orte haben,
wo sich kein Militairgericht befindet, Verbrechen verübt, die schleunige Maaß-
regeln erfordern, so ist der daselbst kommandirende Offizier befugt, Las Zivil=
Gericht des Orts zu requiriren, alle Ausmittelungen vorzunehmen, die am
Orte selbsi oder sonsi im Bezirk des Gerichts erfolgen müssen und keinen
Aufschub leiden, bis entweder ein Inquirent von dem kompetenten Militairgericht
esandt, oder der Verbrecher nach dem Sitz des Militairgerichts gebracht werden
ann. In den Fällen, wo weder das eine noch das andere zulässig isi, kann
von Seiten des kompetenten Militairgerichts auch das Zivilgericht zur Führung
der Untersuchung requirirt werden.
S. 40.
Militairbefehlshaber, denen zur Ausubung ihrer gerichtsherrlichen Be-
fugnisse ein Auditeur oder untersuchungsführender Offizier nicht zugetheit ist,
haben die ihnen zusiehenden Untersuchungen durch Regquisition des nchsten
Militair= oder, bei beträchtlicher Entfernung desselben, des Zivilgerichts führen
zu lassen.
. 41.
Die Obduktion der Leichname von Militair= oder Zivilpersonen gehört
vor die Militairgerichte, wenn Verdacht vorhanden ist, daß eine Militairperson
an dem Tode des Entleibren Schuld isi. Die äußere Besichtigung des Leichnams
einer Militairperson, welche durch Selbstmord oder einen Unglücksfall ums
Leben gekommen ist, so wie die Ermittelung der Todesursache, und der Ver-
anlassung zum Selbsimord, gebührt den Militairgerichten. Befindet sich kein
Militairgericht am Ort, so ist das Zivilgericht mm Aufnahme der Verhand-
lungen zu requiriren.
Die aufgenommenen Verhandlungen sind wie bisher an das General-
Auditoriat einzusenden.
S. 42.
Die Auslieferung eines flüchtigen, im Auslande befindlichen Verbrechers
ist von den Militairgerichten bei dem Kriegsministerium in Antrag 4 bringen,
in sofern hierüber die bestehenden Kartelkonventionen oder andere Bestimmun-
gen nicht besondere Vorschriften enthalten.
K. 43.
Kein Gerichtsherr darf in die Gerichtsbarkeit eines andern eingreifen;
es bewirkt jedoch keine Nichtigkeit des Verfahrens, wenn die Untersuchung oder
das Erkenntniß durch ein Militairgericht erfolgt isi, welches überhaupt befugt
war, in einer zur höheren Gerichtsbarkeit gehörigen Sache die Untersuchung
zu führen oder zu erkennen.
Dies findet auch Statt, wenn das inkompetente Gericht nur die niedere
Gerichtöbarkeit hat, und der vor dieses Gericht gezogene Fall zur niedern
Gerichtsbarkeit gehört.
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(Tr. 2579.) 49 * Dritter