Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Dritter Abschnitt. 
Von den Untersuchungsgerichten. 
W— 
I. Bestellung Das Untersuchungsgericht ist von dem Gerichtsherrn zu besiellen, dem 
unteriu- die Gerichtsbarkeit über den Angeschuldigten zustehr. 
%% 45. 
U. Besetzung: In den vor die höhere Gerichtsbarkeit gehörenden Straffällen besieht 
A. In Straf das Untersuchungsgericht aus dem Auditeur als Ingquirenten und zwei zur 
fülen, wiche Untersuchung kommandirren Offizieren. Bei Verbrechen der Gemeinen, mit 
#iligisger Ausnahme der Hauptverbrechen, d. h. der mit Todessirafe oder lebenswieriger 
aichhsber eit Freiheitsstrafe im Gesetz bedrohten Verbrechen, bedarf es nur der Zuziehung 
eines Offiziers. U„ 
Die zu den Untersuchungsgerichten zu kommandirenden Offtziere sollen 
sein, in Untersuchungen: 
1) gegen Gemeine, wenn nicht Hauptverbrechen den Gegenstand derselben 
ilden, 
ein Lieutenant; 
2) gegen Gemeine bei Hauptverbrechen, und gegen Unteroffiziere, 
zwei Lieutenants; 
3) gegen einen Lieutenant, 
ein Hauptmann oder Rittmeisier und ein Lieutenant; 
4) gegen einen Hauptmann oder Rittmeisier, 
ein Major und ein Hauptmann oder Riktmeister; 
5) gegen Offiziere höheren Grades, 
ein Offlzier des nachst höheren und ein Offizier des gleichen Diensi- 
grades des Angeschuldigten, oder in Ermangelung des ersteren, zwei 
Offiziere von dem Dienstgrade des Angeschuldigten. 
FK. 47. 
Betrifft die Untersuchung einen Militairbeamten, so sind die zum Unter- 
suchungegericht zu kommandirenden Offiziere nach dem Militairrang des An- 
geschul igten, wenn aber derselbe keinen bestimmten Militairrang hat, nach dessen 
urgerlichen Rangverhältnissen zu ernennen. Außerdem soll bei Diensiverbrechen, 
wenn die Diensibehörde darauf antragt, ein höherer Militairbeamter von dem 
Dienstzweig des Angeschuldigten zu den Verhandlungen zugezogen werden. 
" 48. 
Der Auditeur kann durch einen im Richteramt stehenden, oder zum hö- 
heren Richteramt gqualifizirten Zivil-JusiizZbeamten ersetzt werden. 
g. 48. 
B. In Straf- In den vor die niedere Gerichtsbarkeit gehoͤrenden Straffällen besteht 
faüen, wesche das Untersuchungsgericht aus dem Auditeur oder dem untersuchungsführenden 
Gerichtsbar= Offizier als Inquirenten und einem Lieutenank. 
keit gehhren, g. 50.
	        
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