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Sechster Abschnitt.
Von dem General-Auditoriat.
g. 86.
Das General-Auditoriat ist der obersie Militairgerichtshof. Es isi die
Rekursinstanz, so wie die begutachtende Behörde in den, in diesem Gesetzbuch
näher bezeichneten Fällen. »·
Dasselbe bildet die zweite Instanz in Strafsachen der Militairbeamten
und ist die vorgesetzte Dienstbehoͤrde der Auditeure und Aktuarien.
. 87.
Das General-Auditoriat hat die Geschäftsführung der Militairgerichte
nach den darüber bestehenden besonderen Vorschriften zu beaufsichtigen und
elwanigen Beschwerden in militairgerichtlichen Angelegenheiten abzuhelfen, auch
die Zweifel über die Kompetenz der Militairgerichte oder uber die Anwendung
und Auslegung der Militairgesetze zu erledigen, nöthigenfalls zur Entscheidung
des Königs zu bringen.
Gegen die rechtlichen Bescheide des General-Anditoriats findet nur der
Rekurs an den König Statt. zs
Der Geschaͤftskreis des General-Auditoriats, in soweit derselbe sich nicht
aus diesem Gesetzbuch ergiebt, ist durch besondere Instruktionen bestimmt.
Zweiter Titel.
Von dem Verfahren.
Erster Abschnitt.
Von dem Verfahren gegen Personen des Soldatenstandes.
s. 89.
Die Militairgerichte haben in Untersuchungssachen von Amtswegen zu
verfahren, in sofern nicht Ausnahmen durch die Gesetze ausdruͤcklich be—
stimmt sind.
. 90.
Das Verfahren der Militairgerichte in Strafsachen der Personen des
Soldatenstandes ist entweder das kriegsrechtliche oder das slandrechtliche (I. 61.).
Erste Abtheilung.
Von dem Verfahren in Straffällen, welche vor die höhere
Gerichtsbarkeit gehbren.
(Kriegsrechtliches Verfahren.)
91.
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I Untersu- Wenn der Gerichtsherr von einem in dem Bereich seiner Gerichtsbarkeit
er- veruͤbten Verbrechen Kenntniß erhaͤlt, so hat er den ihm zugetheilten Auditeur
A. Voridufige anzuweisen, den Thatbestand festzustellen.
Untersuchung. g. 92.