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. 92.
Bei Fessiellung des Thatbestandes ist nach den, diesem Gesetzbuch unter
Litl. B. beigefügten Bestimmungen zu verfahren. *Em
. 93.
Der Fesistellung des Thatbestandes muß ein vollständiger Thatbericht 1. Thatbericht.
(Specics lacti) vorangehen, welcher in der Regel von dem nächsien mit der
Disziplinarstrafgewalt über den Angeschuldigten versehenen Vorgesetzten anzu-
fertigen ist.
K. 94.
Haussuchungen dürfen von den Militairgerichten nur in Militairgebaäuden 2. Haussu-
oder in Wohnungen von Militairpersonen vorgenommen werden. chungen.
Gegen Personen einer anderen Gerichtsbarkeit darf die Haussuchung
nur durch das kompetente Gericht oder durch die Polizei erfolgen.
. 95.
Als Sachverständige und Taratoren sollen vorzugsweise Militairpersonen, 3 Zuziehung
in sofern sie dazu geeignet sind, nach vorher erfolgker Vereidigung zugezogen Hrchverstänt
werden. zm Allae.
K. 90. ai⅝,
Zu Dollmetschern sind nur solche Militairpersonen zu wählen, die als #) der Dou-
zuverldssig bekannt sind, und die Sprache des zu Vernehmenden geläusig metscher.
sprechen und, wo moglich, auch schreiben. Oer Bestellung zum Dollmetscher
muß jedesmal die Vereidigung vorangehen.
. 97.
In Fällen, wo es der Zuziehung von Aerzten oder der Einholung ärzt= derAerzte.
licher Gutachten bedarf, ist, wenn nicht Gefahr im Verzuge vorhanden ist, statt
des Physikus ein Regiments-, Bataillons= oder Stabsarzt, und siatt des ge-
richtlichen Wundarztes ein Kompagnie= oder Eskadronchirurg, der die wund-
ärztlichen Staatsprüfungen bestanden hat, zuzuziehen.
G. 98.
Wird in Folge des gerichtlichen Verfahrens die Suspension des Ange= 4. Suspen-
schuldigten vom Oiensi nokhwendig, so hat der Gerichtsherr solche zu verfügen. sionv. Dient.
g. 99.
Ob der Angeschuldigte zu verhaften sei oder dessen Verhaftung forkdauern 5. Verhaftung.
solle, hat der Gerichtsherr zu bestimmen. Des Diebstahls, des Betruges, der
Desertion oder anderer schwerer Verbrechen Angeschuldigte sind bei hinreichenden
Verdachtsgründen jederzeit zu verhaften. Andere Angeschuldigte können von
der Untersuchungshaft befreit bleiben, wenn nicht zu besorgen ist, daß sie das
Verbrechen fortsetzen, die Flucht ergreifen oder die Freiheit zur Erschwerung
der Untersuchung mißbrauchen werden.
S. 100.
Mitangeschuldigte in derselben Untersuchungssache sind während der Un-
tersuchung, sofern es die Umsiände gesiatten, von einander abzusondern. Ge-
fährliche Verbrecher sind stets in einsamer Haft zu halten.
(N.. 2579.) S. 101.