Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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. 92. 
Bei Fessiellung des Thatbestandes ist nach den, diesem Gesetzbuch unter 
Litl. B. beigefügten Bestimmungen zu verfahren. *Em 
. 93. 
Der Fesistellung des Thatbestandes muß ein vollständiger Thatbericht 1. Thatbericht. 
(Specics lacti) vorangehen, welcher in der Regel von dem nächsien mit der 
Disziplinarstrafgewalt über den Angeschuldigten versehenen Vorgesetzten anzu- 
fertigen ist. 
K. 94. 
Haussuchungen dürfen von den Militairgerichten nur in Militairgebaäuden 2. Haussu- 
oder in Wohnungen von Militairpersonen vorgenommen werden. chungen. 
Gegen Personen einer anderen Gerichtsbarkeit darf die Haussuchung 
nur durch das kompetente Gericht oder durch die Polizei erfolgen. 
. 95. 
Als Sachverständige und Taratoren sollen vorzugsweise Militairpersonen, 3 Zuziehung 
in sofern sie dazu geeignet sind, nach vorher erfolgker Vereidigung zugezogen Hrchverstänt 
werden. zm Allae. 
K. 90. ai⅝, 
Zu Dollmetschern sind nur solche Militairpersonen zu wählen, die als #) der Dou- 
zuverldssig bekannt sind, und die Sprache des zu Vernehmenden geläusig metscher. 
sprechen und, wo moglich, auch schreiben. Oer Bestellung zum Dollmetscher 
muß jedesmal die Vereidigung vorangehen. 
. 97. 
In Fällen, wo es der Zuziehung von Aerzten oder der Einholung ärzt= derAerzte. 
licher Gutachten bedarf, ist, wenn nicht Gefahr im Verzuge vorhanden ist, statt 
des Physikus ein Regiments-, Bataillons= oder Stabsarzt, und siatt des ge- 
richtlichen Wundarztes ein Kompagnie= oder Eskadronchirurg, der die wund- 
ärztlichen Staatsprüfungen bestanden hat, zuzuziehen. 
G. 98. 
Wird in Folge des gerichtlichen Verfahrens die Suspension des Ange= 4. Suspen- 
schuldigten vom Oiensi nokhwendig, so hat der Gerichtsherr solche zu verfügen. sionv. Dient. 
g. 99. 
Ob der Angeschuldigte zu verhaften sei oder dessen Verhaftung forkdauern 5. Verhaftung. 
solle, hat der Gerichtsherr zu bestimmen. Des Diebstahls, des Betruges, der 
Desertion oder anderer schwerer Verbrechen Angeschuldigte sind bei hinreichenden 
Verdachtsgründen jederzeit zu verhaften. Andere Angeschuldigte können von 
der Untersuchungshaft befreit bleiben, wenn nicht zu besorgen ist, daß sie das 
Verbrechen fortsetzen, die Flucht ergreifen oder die Freiheit zur Erschwerung 
der Untersuchung mißbrauchen werden. 
S. 100. 
Mitangeschuldigte in derselben Untersuchungssache sind während der Un- 
tersuchung, sofern es die Umsiände gesiatten, von einander abzusondern. Ge- 
fährliche Verbrecher sind stets in einsamer Haft zu halten. 
(N.. 2579.) S. 101.
	        
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