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denszeiten wegen der Zuziehung des Vertheidigers die allgemeinen gesetzlichen
Vorschriften ein.
S. 117.
Bei milikairischen Verbrechen darf der Angeschuldigte seine Vertheidigung
nur dann durch einen Andern, der jedoch eine Militairperson sein muß, fütren
wenn das Verbrechen mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe oder mit Todes-=
strafe bedroht ist; wird die Vertheidigung durch einen Anderen geführt, so kann
sie nur zum gerichtlichen Protokoll erfolgen.
G. 118.
Die Vertheidigung darf mit aller Freimüthigkeit geführt werden, aber
nicht in eine absichtliche Verletzung des Dienstansehens ausarten.
K. 119.
Der Vertheidiger kann die Akten in Beisein des Inqurenten an der
Gerichtsstelle einsehen. Die Aushändigung der Abten in Untersuchungssachen,
welche militairische Verbrechen betreffen, ist unsiatthaft. Ist der Angeschuldigte
verhaftet, so kann der Vertheidiger sich mit demselben nur in Gegenwart des
Inquirenten besprechen.
G. 120.
Bei dem artikulirten Verhör und im Schlußtermin ist der Vertheidiger
zuzuziehen, wenn er am Sitz des Gerichts anwesend ist. Vor dem Kriegqs-
Gericht ist die Vertheidigung nur durch den Angeschuldigren selbst oder dessen
Stellvertreter zum Protokoll gestattet.
. 121.
In Faͤllen, wo die Zuordnung eines Vertheidigers oder die schriftliche
Vertheidigung durch einen solchen unzulaͤssig ist, hat der Inquirent im Schluß-
Termin den Angeschuldigten mit seinen Vertheidigungsgründen besonders zu
hören und dieselben zu Protokoll zu nehmen, wenn er nicht selbsi schriftlich
sich vertheidigen will.
. 122.
en. Spruch= Nach Berichtigung des Vertheidigungspunktes hat der Auditeur dem
verfahren. Gerichtöherrn über die Spruchreife der Akten Vortrag zu halten.
A. Prüfung Werden die Akten spruchreif befunden, so isi das Spruchgericht von
d orruchreife dem Gerichtsherrn zu bestellen.
. 123.
n. Abhaltung Der Gerichtäherr hat nach genommener Rücksprache mit dem Auditcur
!*——*- das Spruchgericht anzuordnen.
*d
¶. Erbffnung Von dem Praͤses des Spruchgerichts, der vor der Abhaltung des
Miroruch Kriegsgerichts, wenn ein militairisches Verbrechen den Gegenstand der Unter-
suchung bildet, mit dem Inhalt der Akten sich vollsiändig bekannt zu machen
hat, ist die Anordnung wegen Eröffnung der Sitzung zu treffen und für die
Erhaltung der militairischen Dienstordnung während derselben zu sorgen
. 125.