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. 125.
Ist das Richterpersonal versammelt, so hat der Auditeur zu pruͤfen, ob d Präfung
das Gericht vorschrifksmäßig besetzt ist, eiwanige Mängel aber dem Präses dee Bäzung
anzuzeigen, um deren Abstellung zu bewirken. gerlchts.
. 126.
Wird das Gericht vorschriftsmaͤßig besetzt gefunden, so ist der Ange-
schuldigte oder dessen Stellvertreter vorzulassen, der Zweck der Versammlung
durch den Auditeur bekannt zu machen und der Angeschuldigte oder dessen
Stellvertreter zu befragen, ob er Einwendungen gegen die Mitglieder des
Gerichts zu machen habe.
G. 127.
Werden solche Einwendungen erhoben (98#. 59. u. 75.), so ist der Be= 3. Einwen-
theiligte darüber zu hören und nach einstweiliger Entlassung desselben und des aingen an
Angeschuldigten, auf den Vortrag des Auditeurs, über den Grund oder Un-alieder des
grund der Einwendungen von den übrigen Richtern klassenweise, nach Stimmen= Sbruchge-
mehrheit zu entscheiden. ·
Im Fall die Stimmen gleich getheilt sind, giebt die Stimme des Praͤses
den Ausschlag.
Bei Pruͤfung der erhobenen Einwendungen gilt die Bestimmung des F. 59.
G. 128.
Werden die Einwendungen gegrüundet befunden, so muß statt des unzu-
ldssigen Richrers ein anderer Richter bestellt werden. Kann dies nicht sofort
geschehen, so ist die Sitzung aufzuheben. Das letztere muß auch geschehen,
wenn der Präses oder der Auditeur rekusirt werden sollte.
Wird der Auditeur rekusirt, so gilt die Bestummung des §. 58. Ueber
den Hergang muß ein Protokoll aufgenommen und dasselbe dem Gerichtsherrn
vorgelegt werden.
K. 129.
Sind gegen die Mitglieder des Gerichts keine Einwendungen gemacht #1. Vercidi-
oder die erhobenen erledigt, so hat der Präses die Richter an die Wichtigkeit dung derm
des Richteramts mit der Ermahnung zu erinnern: Vorlesung d.
„den Gesetzen gemäß Recht zu sprechen, wie sie es vor Gott und Seiner Akten.
Majestät dem Könige zu verantworten gedenken, und sich weder durch
Ansehen der Person, noch durch eine Nebenabsicht von einem unpar-
theiischen Urtheilsspruch abhalten zu lassen.“
Siiea wird das Richterpersonal durch den Auditeur mir folgendem Eide ver-
pflichret:
„Ich schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich, der
mir übertragenen Richterpflicht eingedenk, in der Untersuchung wider 2c.
dergestalt Recht sprechen will, wie es nach meiner gewissenhaften Ueber-
zeugung, den Akten und Gesetzen gemäß ist r2c.“
» 5.130.
Nach der Eidesleistung ist der Inhalt der Akten durch den Auditeur
vorzulesen.
Fahrgang 1845. (Nr. 2579.) 51 Daß