Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

5. Abschluß 
mit dem An- 
geschuldigten. 
6. Vortrag 
— 352 — 
Daß die Vorhaltung und Vereidung, sowie die Vorlesung der Akten 
vorschriftsmaͤßig erfolgt ist, muß in dem Protokoll vermerkt werden. 
C. 131. 
Der Auditeur hat demnächst den Angeschuldigten zu befragen, ob er zur 
Sache noch etwas anzuführen habe, und dessen Erklärung in das Protokoll 
aufzunehmen. Hierauf wird dasselbe mit dem Angeschuldigten abgeschlossen und 
der Letztere aus der Versammlung entlassen. 
. 132. 
Nach Entlassung des Angeschuldigten hat der Auditeur dem versammel- 
d. Auditeurs. ken Gericht über die Lage der Sache und das anzuwendende Gesetz Vortra 
7. Abstim- 
mung. 
zu halten und in Gemäßheit des §F. 138. seinen Antrag zu stellen, wie na 
seiner rechtlichen Ueberzeugung zu erkennen sei. 
Dem Ermessen des Präses bleibt es anheimgestellt, die aus dem dienst- 
lichen Gesichtspunkte ihm erforderlich scheinenden Bemerkungen dem Antrag des 
Auditeurs beizufügen. 
. 133. 
Der Vortrag muß den Richtern in schriftlicher Abfassung vorgelesen und 
zu den Akten gebracht werden, wenn der Auditeur sein Votum auf Todesstrafe, 
Kassarion, Entfernung aus dem Offiierstande, Dienstentlassung, Aussioßung aus 
dem Soldatenstande, Ausstoßung oder Entlassung aus der Gendarmerie, auf 
mehr als dreisährige Freiheitsstrafe oder auf Freisprechung von einem Verbre- 
chen richtet, welches mit einer dieser Strafen bedroht ist. 
F. 134. 
Der Auditeur hat in allen Fällen den wesentlichen Inhalt des Vortra- 
es mit seinem Voto und den demselben zum Grunde gelegten gesetzlichen Vor- 
rrfften in das Prokokoll aufzunehmen. 
« H.1.«35. 
Sollte einer der Richter über den Inhalt der Akten oder über das an- 
uwendende Gesetz Zweifel dußern, so muß der Auditeur ihm die erforderliche 
Aufklärung ertheilen; der ordnungsmäßige Gang der Verhandlung darf dadurch 
aber nicht gestört werden. 
3. 
Nach beendigtem Vortrag des Auditeurs hat der Präses die Richter an- 
zuweisen, sich klassenweise abgesondert über die von dem Auditeur ihnen vorzu- 
legenden Fragen G. 138.) zu berathen und zu einem gemeinschaftlichen Voto 
in der Klasse zu vereinigen. Die Richter dürfen dabei an dem freimüthigen 
Ausspruch ihres Urtheils in keiner Art behindert werden. 
S. 137. 
Die Mitglieder verschiedener Klassen dürfen sich über das abzugebende 
Votum unter einander nicht besprechen. 
K. 138. 
Der Auditeur hat den Richtern die Frage zur Beantwortung vorzulegen: 
ob
	        
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