Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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ob der Angeschuldigte freizusprechen oder zu bestrafen, und welche 
Strafe in letzterem Falle gegen ihn zu erkennen sei? 
Hierauf giebt jede Richterklasse, die unterste zuerst, im Beisein des Praͤses, 
ihr Votum dem Auditeur ab, der solches in das Protokoll aufnimmt. 
Ist das Votum auf Freisprechung gerichtet, so muß der Auditeur die 
Erklärung darüber erfordern: 
a) ob die Freisprechung eine völlige oder vorlufige sein, und 
b) im Fall der völligen Freisprechung, ob dieselbe wegen nicht erwiesener 
Schuld oder wegen erwiesener Unschuld eintreten solle? 
Jeder Richter hat seinen Ausspruch zu unterschreiben. 
Der Präses giebt seine Stimme zuletzt ab. 
. 139. 
Weicht der Ausspruch der Klasse oder eines Richters von dem gutacht- 
lichen Antrag des Auditeurs wesentlich ab, so sind die Gründe dafür anzu- 
geben. Ist der Ausspruch den klaren Vorschriften der Gesetze entgegen, so 
muß der Auditeur die Ansicht zu berichtigen suchen, und wenn dies 7 Er- 
folg bleibt, die abweichende Meinung, mit den dafür angegebenen Gründen, in 
das Protokoll aufnehmen. 
K. 140. 
Sollte das Spruchgericht durch Stimmenmehrheit die Akten für nicht 
spruchreif erklären, so ist der Beschluß von dem Auditeur auszufertigen, von 
dem Präses und dem Auditeur zu unterschreiben, und dem Gerichreheren zur 
weiteren Veranlassung vorzulegen. Hat derselbe gegen die Ausführung des 
Beschlusses Bedenken, so ist die Sache dem General-Auditoriat zur Verfügung 
einzusenden. Sind die Bedenken gegen die Spruchreife der Akten erledigt, so 
muß in der Sache erkannt werden. 
Wenn durch Stimmenmehrheit die Akten für spruchreif erklärt werden, 
se sind die überstimmten Mitglieder des Kriegsgerichts, nach Aufstellung ihrer 
Bedenken, ihre Stimme hinschulsh, der Strafbarkeit des Angeschuldigten, so 
wie der Art und des Maaßes der Strafe, nach Lage der Akten, definikiv 
abzugeben verbunden. 
- 
Das Spruchgericht, welches für einen Straffall der höheren Gerichts- 
barkeit besiellt ist, hat das Urtheil auch dann zu sprechen, wenn sich ergiebt, 
daß die zu erkennende Strafe die Grenzen der niederen Gerichtsbarkeit, oder 
der Disziplinarstrafgewalt nicht übersieigt. 
. 142. 
Zu einem gültigen Urtheil ist die unbedingte Stimmenmehrheit erforderlich. . Erkennt. 
Wenn sich bel Zählung der Stimmen entweder über die Strafbarkeit, #We 
oder über die Art, oder das Maaß der Strafe die unbedingte Mehrheit für #u degech— 
eine Meinung nicht ergiebe, so ist die Stimme für die härteste Strafe der Stimmen. 
nächst gelinderen so lange beizuzählen, bis die unbedingte Stimmenmehrheit 
vorhanden ist. » 
(Nr. 2579.) 515 Hier-
	        
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