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der Vollstreckung von Todesstrafen besonders vorgeschriebenen Förmlichkeiten
zu beachten. *1
Die Vollstreckung der bürgerlichen Todesstrafe erfolgt durch die Zivil-
gerichte. Der Verurtheilte ist hierzu nach der Bestätigung des Erkenntnisses
an das Landes-Justizkollegium, in dessen Gerichtsbezirk er sich befindet, abzu-
geben und durch dasselbe die Publikation und Vollstreckung des Erkenntnisses
zu bewirken.
K. 184.
4. Vollürk= Wenn auf Zuchthausstrafe erkannt oder wenn die erkannte Baugefan-
knserFrei- genschaft als Zuchthausstrafe zu vollstrecken ist, so muß der rechtskräftig Ver-
beitsßrofen. urtheilte zur Strafoollziehung durch das betreffende Generalkommando der Zivil-
Behörde überwiesen werden.
g. 185.
Gemeine, gegen welche auf Festungsstrafe erkannt ist, sollen, wenn nicht
besondere Gruͤnde dagegen obwalten, gleich nach abgehaltenem Spruchgericht
zum vorlaͤufigen Antritt der Strafe zur Festung abgefuͤhrt werden.
S. 186.
Zum Festungsarrest Verurtheilte, sowie diejenigen, gegen welche neben
der Freiheitsstrafe auf Degradation, Kassation, Entfernung aus dem Offizier-
stande, Dienstentlassung, Ausstoßung aus dem Soldatenstande oder Entlassung
aus dem Militairverhältniß erkannt ist, dürfen vor eingetretener Rechtskraft
des Erkenntnisses zum Antritt der Strafe nicht abgeführt werden.
st neben der Ausstoßung oder der Entlassung auf Baugefangenschaft
oder Zuchthausstrafe und zugleich auf körperliche Züchtigung erkannt, so wird
die letzrere erst vollzogen, nachdem die Aufnahme des Verbrechers in die Straf=
Anstalt erfolgk ist.
. 187.
Allen in Haft befindlichen Angeschuldigten, welche zu einer härteren Frei-
heitsstrafe als Arrest verurtheilt worden, ist die Strafe vom Tage der Abfas-
sung des Erkennknisses zu berechnen.
Erfolgt die Verhaftung erst nach Abfassung des Erkenntnisses, so ist die
Strafe vom Tage der Verhaftung zu berechnen.
.188.
Wird gegen einen in Untersuchungshaft befindlichen Angeschuldigten blos
auf eine — erkannt, so muß der Verurtheilte gleich nach abgehaltenem
Spruchgericht, wenn nicht besondere Umstände dies bedenklich erscheinen lassen,
aus der Haft entlassen und die Vollsireckung der Strafe bis nach erfolgter Be-
sidtigung des Erkenntnisses ausgesetzt werden.
g. 189.
Die kommandirenden Generale sind befugt, die Vollstreckung rechrskräftig
erkannter Arreststrafen in außergewöhnlichen Fällen auf einige Zeit aussetzen zu
lassen, wenn das Interesse des Dienstes es unumgänglich erfordert. 6
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