Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 372 — 
das betreffende Militairgericht eingezogen und an die Zivilbehörde abgelie- 
fert werden. 
Kann die Geldbuße nicht erlegt werden, so ist dieselbe von den Militair- 
gerichten (C. 182.) in verhaͤlenihmaͤßig Freiheitsstrafe umzuwandeln. 
Von der Vollstreckung der Strafe ist der Zivilbehoͤrde Nachricht zu 
geben. 
. 270. 
Bei Umwandlung der Geldbußen in militairische Freiheitsstrafen ist, 
nach den Bestimmungen des F. 67. Theil I. dieses Gesetzbuchs zu verfahren; 
doch darf, in sofern nicht durch besondere Gesetze ein Anderes besiimmt isi, die 
Dauer der militairischen Freiheitsstrafe, welche an die Stelle einer Geldbuße 
oder auch mehrerer gleichzeitig zur Vollstreckung kommender Geldbußen tritt, 
eine zweijahrige Freiheitsstrafe niemals übersteigen. 
G. 271. 
II. Revisson Resolute wegen Umwandlung von Geldbußen in Freiheitsstrafen sind mit 
bertum nd- den durch die Truppenbefehlshaber bestätigten kriegsrechtlichen Erkenntnissen 
lute. von drei zu drei Monaten an das General-Auditoriat zur Revision einzusenden. 
g. 272. 
Hl. Bestkti- Uebersteigt bei Offizieren die, statt der Geldbuße zu verhängende Frei- 
wanderselben heitsstrafe eine 14 tägige Arreststrafe, so ist das Resolut durch das General- 
Kinig. Auditoriat zur Bestätigung des Königs einzureichen. 
Siebenter Abschnitt. 
Von den Kosten. 
G. 273. 
I. Kosten. Von den der Militairgerichtsbarkeit unterworfenen Personen haben in 
den vor die Milikairgerichte gehörenden Strafsachen die Kostenfreiheit: 
a) alle Militairpersonen des Soldatenstandes von den Portepee-Unteroffi- 
zieren abwärts; 
b) die Militair-Unterbeamten. 
K. 271. 
Diese Kosienfreiheit (F. 273.) sieht auch allen Offizicren zu, mit Aus- 
nahme der pensionirten Offtziere, welche nicht blos von einer Pension von 
150 Rehlr. jährlich oder darunter subsisiiren. Ausgeschlossen bleibt diese Kosten- 
freiheit hinsichtlich sämmtlicher, der Militairgerichtsbarkeit unterworfenen Offi= 
ziere nur in Jujuriensachen. 
F. 275. 
In Untersuchungssachen gegen die der Militairgerichtsbarkeit unterwor- 
fenen Personen, welche nicht zu den #. 273. 27 4. genannten gehören, ist die 
osten=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.