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Kosienpflichtigkeit nach den Bestimmungen der allgemeinen Landesgesetze zu
beurtheilen.
6. 276.
Wenn gegen einen Angeschuldigten, dem die Kostenfreiheit nach G. 273.
274. zusteht, vor dessen Eintritt in den Dienststand eine Untersuchung bei den
Zivilgerichten geführt wird und auf die Militairgerichte übergehr (F. 10.), so
ist seine Kostenpflichtigkeit bis zu diesem Zeitpunkte nach den Gesetzen zu beur-
theilen, welchen er bis dahin unterworfen war.
S. 277.
In den gemeinschaftlich von Militair= und Zivilgerichten geführten Un-
tersuchungen findet für die mitangeschuldigten Militairpersonen eine solidarische
Verpflichtung, die Kosten zu tragen, nicht Statt.
Sofern dergleichen Militairpersonen nach den Vorschriften dieses Ab-
schnitts in Kosten verurtheilt werden müssen, sind ihnen nur diejenigen zur Last
zu legen, welche auf ihren Antheil fallen.
F. 278.
Offiziere und obere Militairbeamte, auch wenn ersiere zur Kostenzahlung U. Stempel.
nicht verurtheilt worden, sind nach den Vorschriften der allgemeinen Stempel-
ordnung zur Bezahlung der Stempel verpflichtet.
g. 279.
Militairpersonen können als Zeugen oder als Sachversiändige in mili= uu. Gebühren.
tairgerichtlichen Untersuchungen weder Gebühren noch Versäumnißkosten, son= K. der Zeugen
dern nur, wenn sie zum Zweck der Vernehmung ihren Aufenthaltsort verlassen und Scchver-
müssen, die bei Kommandos ihnen zustehenden Kompetenzen oder beziehungs= eN
weise Diäten und Reisekosten fordern.
Jeugen und Sachverständige vom Zivilstande erhalten auf Verlangen
Gebühren, so wie Reise-, Zehrungs= und Versämmnißkosten, nach den bei den
Zivilgerichten geltenden Grundsätzen.
S. 280.
Alle Offiziere und obere Militairbeamten sind zur Bezahlung der De= p. des Ver-
fensionsgebhren verpflichter, wenn sie eine Justizperson zum Vertheidiger theidigers.
wählen.
C. 281.
. Baare Auslagen, welche als solche in den über die unerläßlichen Kosien #V. Vorschuß
in Unrersuchungssachen bestehenden allgemeinen Worschriften bezeichnet werden, haartr Aus-
sind von dem Truppentheil, zu welchem der Angeschuldigte gehörr, vorzuschie
hen, und wenn der Verurtheilte nicht kostenpflichtig oder die Wiedereinziehung
nicht zu bewirken ist, durch die Generalmilitairkasse zu erstatten.
(Nr. 2579.) . 282.