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s. 282.
V. Festsetzung Die Gestseszung der Kosten und baaren Auslagen erfolgt von dem Mi-
berriien . litairgericht, bei welchem die Untersuchung geführt worden ist. Wird gegen
lagen. die H#setung Beschwerde erhoben, so hat das Generalauditoriat darüber zu
entscheiden.
g. 283.
VI. Abliefe- Die Kosten, welche von Offizieren, denen sonst die Kostenfreiheit zusteht,
zungrein= in Injuriensachen zu entrichten sind, fließen zum Invalidenfonds, und sind
##ter und von den Militairgerichten an die nächste Regierungshauptkasse für Rechnung
Geldstrafen. der Generalmilitalrkasse abzuführen.
ischtskege Die bei dem General-Auditoriat entstehenden Kosien sind an die Gebüh-
renkasse des General-Auditoriats einzusenden.
S. 284.
ss—““n———————— —
F. 265.
C. der Geld- Die von den Militairbehörden durch Erkenntnisse, Resolute oder im
ftrafen. Wege der Disziplin sowohl gegen Militair= als Zivilpersonen verhängten Geld-
strafen sind in der bisherigen Art zu verrechnen.
F. 286.
V. gosten im Kosten und baare Auslagen in dem Kontumazialverfahren gegen Deser-
Kontumazial- teure sind von den Militairgerichten bei dersenige Regierung zu liquddiren,
geeh Be- deren Hauptkasse das konfiszirte Bermöôgen des Deserteurs zugesprochen wird.
eure.
G. 287.
u. Sportel= Sämmtliche Militairgerichte haben die Kosten, wo solche in kostenpflich-
take. tigen Untersuchungssachen eintreten, nach der Sporteltare zu liquidiren, welche
C. biesem Gesetzbuch unter Litt. C. beigefügt ist.
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Beilagen