Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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3) die oberen Feldmagazinbeamten bis einschließlich der Magazinassistenten, 
4) die oberen Feldpostbeamten bis einschließlich der Feldpostsekretaire, *! 
5) die oberen Feldlazarethbeamten bis einschließlich der Sekretaire, 
6) die Stabsärzte und die Oberärzte, so wie die Apotheker in den Feld- 
Lazarethen. 
Einen bestimmten Militairrang (den einer bestimmten Militaircharge) 
haben von den oberen Militairbeamten nur folgende: 
a) die General-Stabsärzte den eines Oberslen, 
5) die Generalärzte den eines Majors, 
J) die Regimentsärzte (auch die Ober-Stabsärzte und Garnison-Stabs- 
Aerzte, in sofern Letzteren der Charakter als Regimentsarzt verliehen 
ist) den eines Haupemanns, — und zwar hinter dem jungsten Haupt- 
mann —, 
!) die Bataillonsärzte (auch die Garnison-Stabsärzte, welchen nicht der 
Charakter als Regümentsarzt beigelegt ist) den eines Sekondelieute- 
nants, — und zwar hinter dem jüngsten Sekondelieutenant. 
Alle übrigen vorstehend unter B. J. verzeichneten Militairpersonen gehören 
u den untern Militairbeamten, von welchen nur die Kompagnie= und Es- 
sadron-Chirurgen einen bestimmten Militairrang haben, und zwar in der Art, 
daß dieselben vor den Unteroffizieren ohne Portepee, hinter den Portepee- 
Fähnrichen, rangiren. 
  
(Nr. 2579.) Litt. B.
	        
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