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Steinen oder anderen Gegenständen geworfen worden, ob und welchen
Gebrauch er von den Waffen, insbesondere von der Schußwaffe, gemacht,
und wie er den Auflauf gedampft hat, endlich ob und was für Besché-
digungen an Personen oder Sachen erfolgt sind.
Sind mehrere Befehlshaber in Thätigkeit gewesen, so geht die Dar-
stellung von dem obersten von ihnen aus, die Berichte der übrigen werden bei-
elegt, in soweit dieselben der Zeit oder dem Orte nach selbstständig gehandelt
gabenn Die nähere Bezeichnung der Beschadigungen an Personen und Sachen,
soweit es nöthig ist, erfolgt von der Poli pibehorde wird dem kommandirenden
Befehlshaber zugestellt und bildet einen Theil seiner Darstellung.
S. 37.
Bei Münzoerbrechen ist, wenn es auf ein sachverständiges Gutachten #) dei Mänz-
darüber, ob die in Beschlag genommene Munze falsch sei, ankommt, dieses
Gutachten jedesmal von der General-Münzdirektion unter Zusendung der in
Beschlag genommenen Munze einzuholen.
Die Requisition wegen Einholung eines solchen Gutachtens ist offen
an die nächste Regierung zur weiteren Beförderung zu übersenden. Auch sind
die falschen Münzen nach rechtskräftig abgeurtelter Sache an diese Behörde
abzugeben.
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Verbrechen
Bei Kassenverbrechen dient der von der vorgesetzten Kassenbehörde gezo-) 46 Kassen-
erbrechen.
gene Defekt zur Feststellung des Thartbestandes.
S. 39.
Bei Verfälschung öffentlicher Papiere ist diejenige Behörde, welche der-- #) bet Fäl-
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gleichen in Umlauf gelefe hat, zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens über 6
die Falschheit oder Aechtheit der in Beschlag genommenen Papiere aufzufordern.
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Bei Verfälschung Preußischer Staatspapiere kann die Hauptverwal-
tung der Staatsschulden der Fesistellung des Thatbestandes sich unterziehen.
Die Gerichte müssen deshalb die Hauptverwaltung der Staatsschulden von
jeder zu ihrer Kenntniß kommenden Verfälschung dieser Art, oder von den
Thatsachen, welche den Verdacht einer solchen begründen, sowie von allen der-
artigen Anklagen und Anzeigen unter Beifügung der in Beschlag genommenen,
anscheinend falschen Staatspapiere ungesäumt in Kenntniß setzen. Dadurch
wird jedoch die Verpflichtung der Gerichte, namentlich außerhalb Berlin, zum
gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren nicht ausgeschlossen.
(Nr. 2570.) g. 41.
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