Sachregister. 1845. 35
Gewerbe, (Vorts.)
gestattet, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen
eine Beschränkung anordnen. (ebend. §. 13.) 43. — s.
auch Gewerbebetrieb.
Gewerbe-Abgaben, seitherige, sowie die Berechtigun-
gen, solche aufzulegen, werden sämmtlich aufgehoben, vor-
behaltlich jedoch der durch das Gesetz v. 30. Mai 20.
eingeführten Gewerbesteuer. (Gew.-Ord. v. 17. Janr. 45.
§S. 3.) 41. — eb eine dergl. Abgabe zu den aufgehobe-
nen zu rechnen sei, ist nach der Verord. v. 19. Febr. 32.
zu beurtheilen. (ebend. §. 3.) 42. — in wiefern dafür
Entschädigung zu gewähren ist. (G. v. 17. Jaur. 45.
§. 1—6.) 79. 80. — Ermittelung und Leistung der letzt
(ebend. 9§. 25—28.) 84. 85. — weitere Anordnungen
für das in dergl. Angelegenheiten zu beobachtende Ver-
fahren. (ebend. 9§. 37—59.) 87—92.
Gewerbebefugnisse, Umfang, Ausübung und Verlust
ders. (Gew.-Ord. v. 17. Janr. 45. S§. 59—74.) 32—65.
Gewerbeberechtigungen, ausschließliche, das mit deu-
selben verbundene Recht, Anderen den Betrieb eines Ge-
werbes zu untersagen oder sie darin zu beschränken, wirb
ohne Unterschied, ob die Berechtigung an einem Grundstücke
haftet oder nicht, aufgehoben. (Gew.-Ord. v. 17. Janr.
45. (§6. 1—1.) 41. 42. — nicht aufgehobenc, deren Ab-
lösung seitens der Verpflichteten. (ebend. §. 5.) 42. —
aufgehobene oder für ablösbar erklärte, können fortan
durch Verjährung nicht mehr erworben werden. (ebend.
S. 11.) 43. — solche können durch Verträge oder audere
Rechtstitel nicht auf einen längeren, als zehnjährigen
Zeitraum begründet werden. (ebend. §. 11.) 43.— Ver-
wendung der Vermögens-Uberschüsse aufgelöster Innun-
gen zur Befriedigung von Entschädigungs-Ansprüchen für
aufgehobene ausschließliche Berechtigungen. (ebend. §. 99.)
59. — solche dürfen neuen Innungen niemals beigelegt
werden. (ebend. §. 101.) 60. — Real-Gewerbebe-
rechtigungen, neue, dürfen fortan nicht mehr begrün-
det werden. (ebend. §. 64.) 53. — zur Zeit noch beste-
hende, deren libertragung an andere gesetzlich aualifizirte
Personen und deren Ausübung von letßzteren für eigene
Rechnung. (ebend. §. ö4.) 53.— ausschließliche, durch die
allgemeine Gewerbeordnung v. 17. Janr. 46. S§, 1—4.
für aufgehoben oder nach §. 5. für ablösbar erklärt, we-
gen der für deren Verlust oder Ablösung zu gewährenden
Entschädigungen. (G. v. 17. Janr. 45.) 79—92.—
aufgehobene, in wiefern für solche Entschädigung zu ge-
währen ist. (ebend. §§. 1—6.) 79. 80. — Ermittelung
uud Leistung der letztern. (ebend. 9s. 7 — 24.) 80—84.
— in Beziehung auf stehende Gewerbe. (ebend. §§.
7—22.) 80—84. — in Beziehung auf den Gewerbe-
betrieb im Umherziehen. (ebend. §. 23.) 84. — in Ver-
bindung mit Zwangs= und Bannrechten. (ebend. §. 24.) 84.
Gewerbebetrieb (Betrieb stehender Gewerbe), die
polizeiliche Zulässigkeit desselben ist fortan nur nach den Be-
stimmungen der allgem. Gew.-Ord. v. 17. Janr. 45. zu
beurtheilen. (das. §. 15.) 44. — der gegenwärtig dazu
schon Berechtigte kann davon um deshalb nicht ausge-
schlossen werden, weil er den Erfordernissen jenes Gesetzes
nicht genügt. (ebend. §. 15.) 44. — Anzeige bei der
Kommunalbehörde von dem beabsichtigten Beginn ders.
und demnächstige Prüfung und Anmelde-Bescheinigung
von der Ortspolizei-Obrigkeit. (ebend. §§. 22. u. 23.)
45. — Beschwerden über die Untersagung desselben kön-
nen nur bei den Verwaltungsbehörden angebracht werden.
(ebend. §. 25.) 45. — Ausschließung derjenigen Perso-
nen, welchen die Befugniß zu dems. eine Zeitlang entzo-
gen war, von der Theilnahme an neu errichteten Innun-
gen. (ebend. §. 103.) 60. — spätere Zulassung zu ders.
nach dem Beschlusse der Kommunalbehörde. (ebend. §. 103.)
60. — die fernere Befugniß zu dems. ist von dem Ver-
lust der Mitgliedschaft einer Innung nicht abhängig.
(ebend. §. 117.) 63. — Gesellschaften für solchen auf
gemeinschaftliche Rechnung sind nicht nach den über In-
nungen bestehenden Bestimmungen zu beurtheilen. (ebend.
S. 14.) 64. — selbstständiger, darf durch Ortsstatuten
nicht weiter beschränkt werden, als durch die allgemeine
Gew.-Ordnung bestimmt ist. (ebend. §. 170. Nr. 1.) 73.
— Entziehung und Verlust der Befugniß zu dems. für
immer oder auf bestimmte Zeit von 3 Monaten bis zu 5
Jahren, wegen eines vermittelst Mißbrauchs des Gewer-
bes begangenen Verbrechens. (ebend. s§§. 171—174.) 74.
75. — Bestrafung der Gewerbetreibenden, welche dem
desfallsigen Erkenntnisse oder Beschlusse der Verwaltungs-
behörde zuwider handeln. (ebend. §. 178.) 76. — findet
auch auf deren Stellvertreter Anwendung. (ebend. §. 179.)
76. — gleichzeitiger Verlust der Befügniß zu dems. bei
Bestrafung der dritten Uberschreitung der von der Obrig-
keit vorgeschriebenen ober genehmigten Taxen für immer
oder auf Zeit. (ebend. §. 186.) 77. — ider Verlust der
Befugniß zu dems., für immer oder auf Zeit, alo Strafe,
kunn nur vom Richter ausgesprochen werden, sofern es sich
nicht von Steuervergehen handelt. (ebend. §. 189.) 78.
Gewerbebetrieb, im Umherziehen, für deuf. bleiben
die bisherigen Vorschristen maßgebend, so weit nicht die
Bestimmungen der 3§s. 1—4. und des §. 60. der allg.
Gewerbe-Ordnung v. 17. Janr. 45. eine Anderung be-
gründen. (§. 14. ders.) 44. — jene Bestimmungen be-
zichen sich auf die Aufhebung ausschließlicher Gewerbe-
berechtigungen, sowie darauf, daß die Befugniß zum
Suchen von Waarenbestellungen und zum Waarenauffauf
nicht mehr davon abhängig sein soll, daß der Gewerbe-
treibende einer der christlichen Kirchen angehört. Cehend.
S. 1—4. 14. 60.) 41. 42. 44. 53. — auf Straßen,
e* außer