Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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die nicht entweder durch eine gewisse Anzahl von Jahren, Monaten, Wochen 
oder Tagen ausgedruͤckt, oder doch so bestimmt ist, daß jedem Theile freisteht, 
nach vorgaͤngiger Kuͤndigung von dem Vertrage abzugehen. Wo dies dennoch 
geschehen sein sollte, muß der Dienende, nach vorgängiger einjahriger Aufkün- 
digung, jederzeit entlassen werden. Diensikontrakte, welche Eltern oder Vor- 
münder für ihre Kinder oder Plegebefohlenen abschließen, können von denselben, 
nach erlangter Volljährigkeit, unbedingt nach F. 100. aufgekündigt werden. 
. 35. 
Ist nichts Besonderes verabredet worden, so wird die Miethe bei dem 
siädtischen Gesinde auf ein halbes Jahr, bei dem Landgesinde aber auf ein 
ganzes Jahr für geschlossen angenommen. 
g. 36. 
Die Antrittszeit ist in Ansehung des stadtischen Gesindes sowohl als des Antritt des 
Landgesindes, falls nicht ein Anderes ausdrücklich bei der Vermiethung ausbe-Dienges. 
dungen ist, entweder der 27. April oder der 27. Okkober, je nachdem die Ver- 
miekhung entweder zum Frühjahr oder zum Herbst geschehen ist. 
F. 37. 
Fällt jedoch die Antrictszeit auf einen Sonn= oder Festtag, so muß das 
Gesinde am nächsivorhergehenden Werkeltage zuziehen. 
K. 38. 
Die im F. 36. festgesetzten Antrittstage für das neue Gesinde sind zu- 
gleich die Abzugstage für das alte. Kein Gesinde darf den Dienst wider den 
Willen der Hensscho früher verlassen, es sei denn, daß seine Dienstzeit nach 
ausdrücklicher gegenseitiger Uebereinkunft, früher beendiget wäre. 
K. 39. 
Nach einmal gegebenem und genommenem Miethsgelde ist die Herrschaft 
schuldig, das Gesinde anzunehmen, und letzteres, den Dienst zur bestummten Zeit 
anzutreten. 
. 40. 
Weder der eine noch der andere Theil kann sich davon durch Ueberlassung 
oder Zuruͤckgabe des Miethsgeldes losmachen. 
K. 41. 
Weigert sich die Herrschaft, das Gesinde anzunehmen, so ist auch das 
Gesinde an den eingegangenen Dienstvertrag nicht weiter gebunden, und die 
Herrschaft verliert das bezahlte Miethsgeld, muß aber außerdem das Gesinde 
ceben so schadlos halten, wie für den Fall, wenn das Gesinde vor beendigter 
Diensizeit ohne rechtlichen Grund entlassen worden, unten verordnet wird. 
(. 155. u. f.) 
S. 42. 
Doch kann die Herrschaft von dem Vertrage vor Antritt des Diensies 
aus eben den Gründen abgehen, aus welchen sie berechtigt sein würde, das 
Gesinde vor Ablauf der Oienstzeit wieder zu entlassen. (9#. 111. u. f.) 
(r. 2580.)
	        
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