Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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g. 43. 
Auch ist sie dazu berechtigt, wenn das Gesinde den Dienst anzutreten 
sich zuerst geweigert hat. 
g. 41. 
b In beiderlei Fällen kann die Herrschaft das gegebene Miethsgeld zurück- 
fordern. 
Weigert sich das Gesinde, den Dienst anzutreten, so muß es dazu von 
der Obrigkeit durch Zwangmittel angehalten werden. Bleiben diese fruchtlos 
und ist die Herrschaft deshalb genöthigt, einen anderen Diensiboten zu miethen, 
so muß das Gesinde nicht allein den Schaden, welcher der Herrschaft hierdurch 
erwächst, ersetzen und das Miethsgeld zurückgeben, sondern es verfällt noch 
überdies in eine Strafe, die nach Maaßgabe der Verschuldung auf zwei bis 
zehn * oder bei Unvermögenden auf verhältnißmäßiges Gefängniß fesi- 
zusetzen ist. 
G. 46. 
Kann jedoch das Gesinde nachweisen, daß die Herrschaft im letztver- 
flossenen Dienstjahre sich solche Handlungen habe zu Schulden kommen lassen, 
wodurch es nach Kh. 130 — 1360. zur Verlassung des Dienstes ohne Aufkündi- 
gung berechtigt werden würde, so kann dasselbe zum Antritt des Dienstes nicht 
gezwungen werden, sondern ist nur verpflichtet, das Miethsgeld zurückzuzahlen. 
g. 47. 
Wird das Gesinde durch Zufall, ohne seine Schuld, den Dienst anzu- 
treten verhindert: so muß die Herrschaft mit Zurückgabe des Miethsgeldes sich 
begnügen. 
G. 48. 
Erhält weibliches Gesinde vor dem Antritte der Dienstzeit Gelegenheit 
sich zu verheirathen, so steht demselben frei, eine andere taugliche Person zur 
Versehung des Dienstes an seiner Statt zu siellen. 
§. 490. 
Ist es dazu nicht im Stande, so muß auch dergleichen Gesinde den 
Dienst in Städten auf ein Viertel= und bei Landwirthschaften auf ein halbes 
Jahr antreten. 
g. 50. 
che dt Nur zu erlaubten Geschäften können Dienstboten gemiethet werden. 
est 
Linen Dien- F. 51. 
Gemeines Gesinde, welches nicht ausschließend zu gewissen besiimmten 
Geschäften gemiethet worden, muß sich allen hauslichen Verrichtungen nach 
dem Willen der Herrschaft unterziehen. 
. 52. ç 
Allen zur herrschaftlichen Familie gehörenden, oder darin in besiimmten 
er-
	        
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