Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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9. 116. 
6. Wenn es sein Nebengesinde zu dergleichen Lastern verleitet; 
K. 117. 
7. Wenn es auf der Herrschaft Namen ohne deren Vorwissen Geld 
oder Waaren auf Borg nimmt; 
g. 118. 
8. Wenn es die noch nicht verdiente Livree ganz oder zum Theil ver- 
kauft oder versetzt; 
. 119. 
9. Wenn es wiederholentlich, ohne Vorwissen und Erlaubniß der Herr- 
schaft, über Nacht aus dem Hause geblieben ist; 
G. 120. 
10. Wenn es mit Feuer und Licht, gegen vorhergegangene Warnungen, 
unvorsichtig umgeht; 
g. 121. 
11. Wenn auch ohne vorhergegangene Warnung aus dergleichen un- 
vorsichtigen Betragen wirklich schon Feuer entstanden ist; 
G. 122. 
12. Wenn das Gesinde sich durch liederliche Aufführung ansieckende 
oder ekelhafte Krankheiten zugezogen hat; 
G. 123. 
13. Wenn das Gesinde ohne Erlaubniß der Herrschaft seines Ver- 
gnügens wegen ausläuft, oder ohne Noth über die erlaubte oder zu dem Ge- 
schäfte erforderliche Zeit ausbleibt, oder sonst den Dienst muthwi 1 vernach- 
lassigt und von allen diesen Fehlern auf wiederholte Verwarnung nicht abslehr; 
9. 124. 
14. Wenn der Diensibote dem Trunk oder Spiel ergeben ist, oder durch 
Zaͤnkereien und Schlägereien mit seinem Nebengesinde den Haussrieden stört 
und von solchem Betragen auf geschehene Vermahnung nicht abläßt; 
G. 125. 
15. Wenn dem Dienstboten diejenige Geschicklichkeit gänzlich ermangelt, 
die er, auf Befragen bei der Vermiethung, zu besitzen ausdrücklich an- 
gegeben hat; 
K. 126. 
16. Wenn ein Dienstbote von der Obrigkeit auf längere Zeit als acht 
Tage gefänglich eingezogen wird; 
. 127. 
17. Wenn ein Gesinde weiblichen Geschlechts schwanger wird, in wel- 
chem Falle jedoch der Obrigkeit Anzeige geschehen und die wirkliche Entlassung 
(Nr 2580.) nicht
	        
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