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9. 116.
6. Wenn es sein Nebengesinde zu dergleichen Lastern verleitet;
K. 117.
7. Wenn es auf der Herrschaft Namen ohne deren Vorwissen Geld
oder Waaren auf Borg nimmt;
g. 118.
8. Wenn es die noch nicht verdiente Livree ganz oder zum Theil ver-
kauft oder versetzt;
. 119.
9. Wenn es wiederholentlich, ohne Vorwissen und Erlaubniß der Herr-
schaft, über Nacht aus dem Hause geblieben ist;
G. 120.
10. Wenn es mit Feuer und Licht, gegen vorhergegangene Warnungen,
unvorsichtig umgeht;
g. 121.
11. Wenn auch ohne vorhergegangene Warnung aus dergleichen un-
vorsichtigen Betragen wirklich schon Feuer entstanden ist;
G. 122.
12. Wenn das Gesinde sich durch liederliche Aufführung ansieckende
oder ekelhafte Krankheiten zugezogen hat;
G. 123.
13. Wenn das Gesinde ohne Erlaubniß der Herrschaft seines Ver-
gnügens wegen ausläuft, oder ohne Noth über die erlaubte oder zu dem Ge-
schäfte erforderliche Zeit ausbleibt, oder sonst den Dienst muthwi 1 vernach-
lassigt und von allen diesen Fehlern auf wiederholte Verwarnung nicht abslehr;
9. 124.
14. Wenn der Diensibote dem Trunk oder Spiel ergeben ist, oder durch
Zaͤnkereien und Schlägereien mit seinem Nebengesinde den Haussrieden stört
und von solchem Betragen auf geschehene Vermahnung nicht abläßt;
G. 125.
15. Wenn dem Dienstboten diejenige Geschicklichkeit gänzlich ermangelt,
die er, auf Befragen bei der Vermiethung, zu besitzen ausdrücklich an-
gegeben hat;
K. 126.
16. Wenn ein Dienstbote von der Obrigkeit auf längere Zeit als acht
Tage gefänglich eingezogen wird;
. 127.
17. Wenn ein Gesinde weiblichen Geschlechts schwanger wird, in wel-
chem Falle jedoch der Obrigkeit Anzeige geschehen und die wirkliche Entlassung
(Nr 2580.) nicht