Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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g. 137. 
Vor Ablauf der Dienstzeit, aber doch nach vorhergegangener Aufkuͤndi- Unter der Zeit, 
gung, kann die Herrschaft einen Dienstboten entlassen: doch nach ors 
1. Wenn demselben die nöthige Geschicklichkeit zu den, nach seiner ner! Acintor. 
Bestimmung, ihm obliegenden Geschäften ermangelt; ig von. 
’ 138 Herrschaft. 
2. Wenn nach geschlossenem Miethsvertrage die Vermögensumsiände 
der Herrschaft dergestalt in Abnahme gerathen, daß sie sich entweder ganz 
ohne Gesinde behelfen oder doch dessen Jahl einschränken muß. 
9. 139. 
Diensiboten können vor Ablauf der Dienstzeit, jedoch nach vorhergegan= Von Seiten 
gener Aufkündigung, den Dienst verlassen: des Gesindes. 
Wenn die Herrschaft den bedungenen Lohn in den festgesetzten Ter- 
minen nicht richtig bezahlt; 
S. 140. 
2. Wenn die Herrschaft das Gesinde einer öffentlichen Beschimpfung 
eigenmächtig aussetzt; 
G. 141. 
3. Wenn der Dienstbote durch Heirath oder auf andere Art zur An- 
stellung einer eigenen Wirthschaft vortheilhafte Gelegenheit erhält, die er durch 
Ausdaurung der Miethzeit versäumen müßte. 
. 142. 
In allen Fdllen, wo der Miethsvertrag innerhalb der Dienstzeit, jedoch 
nur auf vorhergegangene Aufkündigung aufgehoben werden kann, muß den- 
noch das laufende Halbjahr, und bei monatweise gemiethetem Gesinde der lau- 
fende Monat ausgehalten werden. 
§. 143. 
Wenn die Eltern des Diensiboten, wegen einer erst nach der Vermie- 
thung vorgefallenen Veränderung ihrer Umstände, ihn in ihrer Wirthschaft 
nicht entbehren können, oder der Dienstbote in eigenen Angelegenheiten eine 
weite Reise zu unternehmen genöthigt wird, so kann er zwar ebenfalls seine 
Entlassung fordern, er muß aber alsdann einen anderen tauglichen Dienstboten 
statt seiner stellen, und sich mit demselben wegen Lohn, Kost und Livree ohne 
Schaden der Herrschaft abfinden. 
9. 144. 
In allen Fällen, wo die Herrschaft einen Dienstboten waͤhrend der Dienst- Was alsdann, 
zeit mit oder ohne Aufkündigung zu entlassen berechtigt ist (HV. 111—129. 137. een Sobn, 
138.), kann der Diensibote Lohn und Kost oder Kostgeld nur nach Verhältniß Nechtens ifl. 
der Zeit fordern, wo er wirklich gedient hat. 
(Nr. 2580.) S. 145.
	        
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