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1) daß er mit einer Kapitalsabfindung, welche in dem zwanzigfachen Be-
trage der jaͤhrlichen Gefaͤlle und NMgen besteht, sich begnügen, und
2) daß er diese Abfindung in Schuldverschreibungen der Tilgungskasse an-
nehmen wolle.
Der Antrag muß zugleich auf alle Leistungen gerichtet sein, welche
dem Berechtigten in einer und derselben Gemeinde zustehen, insbesondere auch
auf das Schaaf-Aufhütungs-, Pferch= und Milchnutzungörecht.
g. 3.
Die Ablösung des Schaafhütungs-, Perch= und Milchnutzungsrechts
durch Kapitalsabfindung nach Maaßgabe dieses Reglements findet jedoch
nur dann Statt, wenn der Provokat sich damit einverstanden erklärt. Wird
der Antrag gegen eine Gemeinde gerichtet, so isi die Minorität dem Beschlnsse
der Majorität, nach dem Theilnehmungsverhältnisse gerechnet, unterworfen.
Wählt der Provokat nach den Grundsätzen der Gemeinheits-Theilungs=
— vom 7. Juni 1821. die Absindung in Land, so muß die Festsetzung
dieser Absindung der ordentlichen Auseinandersetzungs-Behörde überlassen bleiben.
S. 4.
Der jährliche Geldwerth des abzulösenden Aufhütungs-, Pferch= und
Milchnutzungsrechts wird nach der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni
1821. ermittelt, der jährliche Geldwerth der abzulösenden Leistungen aber nach
den Grundsätzen derjeuigen der beiden Ablôsungsordnungen vom 7. Juni 1821.
oder vom 13. Juli 1829., welche an dem Orte des pflichtigen Grundstücks
Anwendung sfeindet.
Hierbei wird jedoch noch Folgendes bestimmt:
1) in Betreff der Feststellung des jährlichen Geldwerths des Rechts auf
eine Lehnwaare:
à) Die Bestimmung des §. 73. der Ablösungsordnung vom 13. Juli 1829.,
daß das Provokationsrecht davon abhängen soll, ob die Ourchschnitts-
Periode schon verflossen ist oder nichr, bleibt außer Amwendung.
D) Der Betrag der von dem Verpflichteten zu leistenden Nachzahlung
wird zum Ablösungskapital geschlagen und dem Berechtigten von der
Tilgungskasse in Schuldverschreibungen gewährt, dem Verpflichteten
aber mit ½ als Jährlichkeit zu dem ermittelten Geldwerthe der Lehn-
waare hinzugerechnet.
0) In Ansehung der für Veräußerungen auf ein Jahrhundert anzuneh-
menden Lehnfälle bewendet es bei den im F. 09. Nr. 8. der Ablö-
sungsoromung vom 13. Juli 1829. angenommenen zwei Fällen, und
soll es auf den Nachweis, daß mehr oder weniger Fälle in einem
Jahrhundert vorgebommen seien, nicht ankommen.
(Nr 2861.) 4) Wo