Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 413 — 
Die Ablosung des Aufhuͤtungs--, Pferch- und Milchnutzungsrechts wird, 
sofern sich dabei Schwierigkeiten ergeben, welche nicht gleichzeitig mit der Ab- 
iblung der übrigen Leistungen zu erledigen sind, zur abgesonderten Verhandlung 
verwiesen. 
. 7. 
Die Echuldverschreibungen der Tilgungskasse, welche dem Berechtigten 
zu seiner Abfindung zu verabreichen sind (I. 2. Nr. 2.), werden auf jeden 
Inhaber gesiellt und mit drei und einem halben Prozent in jährlichen Ter- 
minen verzinset. Zur allmäligen Abtragung dieser Schuden wird der Til- 
gungskasse jährlich ein Prozent von dem Betrage der ausgegebenen Schuld- 
verschreibungen aus der Staatskasse überwiesen. Diesem Fonds treten die 
Zinsenersparnisse von den daraus getilgten Kapitalien hinzu. 
Die Abtragung erfolgt, nach dem Ermessen der Direktion, entweder 
durch Ankauf der Schuldverschreibungen aus freier Hand, oder durch deren 
Verloosung nach dem Neunwerthe. In dem letztern Falle werden die aus- 
gloofeten Schuldverschreibungen durch eine dreimalige, in Zwischenraumen eines 
Monats zu wiederholende Bekanntmachung in der Allgemeinen Preußischen 
oder einer andern Berliner Zeitung, und in den Amtsblärtern der Provinz auf- 
gerufen und sechs Monate nach dem Erscheinen der ersien Bekanntmachung am 
Orte der Tilgungskasse bezahlt. Versäumt der Inhaber die Erhebung des 
Kapitalbetrages, so verliert er mit dem Ablaufe der obigen Frist den Anspruch 
auf ferneren Zinsengenuß. 
Dem Inhaber sieht ein Kündigungsrecht gegen die Tilgungskasse nicht zu. 
KS. 8. 
Mit den Schuldverschreibungen werden für je vierjahrige, von der Er- 
offmmg der Ansialt an zu berechnende Perioden Zinskoupons für die in diesem 
Zeitraum fallenden Zinskermine ausgegeben, und solche beim Verfall des letzten 
Koupons, an dessen Inhaber aufs neue für die nächsie vierjährige Periode 
ausgereicht. Die fälligen Koupons werden bei allen Staatskassen in der Pro- 
vinz Sachsen in Zahlung angenommen; auch kann ihr Betrag bei den Regie- 
rungs-Hauptkassen und bei allen Steuerkassen in dieser Provinz baar erhoben 
werden. Die gedachten Regierungs-Hauptkassen besorgen zugleich für den In- 
haber des letzten Koupons die Aucreichung neuer Koupons. Ini der letzte 
Koupon ausgegeben oder verloren gegangen, so muß vor Ansreichung neuer 
Kouponse die Obligation der Regierung vorgelegt werden. 
Ist eine Schuldverschreibung bereits aufgerufen und nicht mehr zinsbar 
(G. 7.), so werden zwar die noch laufenden Koupons gezahlt, dem Inhaber 
der Schuldverschreibung wird aber, wenn er dieselbe Behufs der Kapitalszah- 
lung ohne die zugehörigen Koupons vorlegt, der Betrag der fehlenden Koupons 
von dem Kapitale in Abzug gebracht. 
(Nr. 2581.) Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.