Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Die Zinskoupons verjaͤhren zum Vortheil der Anstalt, wenn sie nicht 
binnen vier Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung eingereicht werden. 
F. 9. 
Die Schuldverschreibungen der Ansialt werden nach dem beigefügten 
Schema von der Direktion ausgesiellt, von sämmtlichen Mitgliedern derselben 
— unterschrieben, und von der Regierung zu Erfurt beglaubigt. Die Zinskoupons 
„ woerden ohne eine solche Beglaubigung blos mit dem Namenstempel der Oirek- 
tion versehen. 
. 10. 
Der Staat garantirt die Verpflichtungen der Tilgungskasse, und wird 
diese mit dem erforderlichen Betriebsfonds versehen. 
S. 11. 
Die Schuldverschreibungen der Tilgungskasse können Behufs der Bele- 
zung gerichtlicher und vormundschaftlicher Depositalgelder, so wie der Fonds 
ffentlicher Institute in der Provinz Sachsen angekauft, oder als Unterpfand 
angenommen werden. 
S. 12. 
Die Plchtigen werden durch die von der Tilgungsansialt an die Be- 
rechtigten auszugebenden Schuldverschreibungen von den Leistungen an die 
Berechtigten entbunden; sie müssen dagegen an die Tilgungskasse eine jahrliche 
Rente entrichten, welche in drei Viertheilen des Geldwerths der bisherigen 
Leistungen oder in drei und drei Viertel Prozen der vorgedachten Schuldver- 
schreibungen besieht, und nach F. 18. hypothekarisch versichert wird. 
. 13. 
Diese Renten, welche in vier gleichen Theilen, am 1. November, am 
1. Dezember, am 1. Januar und am 1. Februar zu zahlen sind, werden, 
zugleich mit der Grundsiener, auf Grund besonderer Erhebungsrollen, von den 
Ortserhebern erhoben und in den Kreisen Mühlhausen und Worbis kan die 
Kreiskassen, im Kreise Heiligenstadt unmittelbar an die Tilgungskasse abgelieferr. 
Es sindet deshalb eben so, wie hinsichtlich der Grundsteuer, die Ereku- 
tion im Verwaltungswege Statt. 
Ablösungsbeträge (F. 14.) müssen in allen drei Kreisen an die Tilgungs- 
Kasse unmittelbar abgeführt werden. 
A. 14. 
Nach Ablauf des Zeitraums von 43 Jahren, binnen welchem die für 
die
	        
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