Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Eine fruͤhere Loͤschung in dem Hypothekenbuche kann nur bei einer gaͤnz- 
lichen Abloͤsung der Rente, oder bei einer theilweisen Abloͤsung, wenn der zu 
loͤschende Antheil die ganze, auf einem Grundstuͤcke haftende dlent ausmach, 
verlangt werden. 
Nach erfolgter Eintragung des obenerwähnten Vermerkes, oder, wenn 
das Hypothekenfolium für die verpflichteten Grundstücke noch nicht regulirt sein 
sollte, nach Ertheilung des, die Stelle der Eintragung vertretenden gerichtlichen 
Rekognitionsscheins werden die Schuldverschreibungen, welche dem Verccheigeen 
zu seiner Abfindung auszureichen sind, ausgefertigt und demselben gegen eine 
beglaubigte Quittung, in welcher er sich zugleich wegen aller Ansprüche aus 
dem Ablösungsgeschäfte für abgefunden erklären muß, ausgehändigt, in dem 
Falle aber, wenn ihm wegen der Rechte dritter Personen das Abfindungskapital 
zur freien Verfügung noch nicht überwiesen werden kann, vorläufig bei dem 
betreffenden Gerichte niedergelegt. 
Der Rezeß wird doppelt, nämlich einmal für die Pflichtigen und einmal 
für die Tilgungskasse ausgeferrigk. 
F. 19. 
Was wegen der Rechte und Verbindlichkeiten dritter Personen in Be- 
zichung auf die Ablösungen überhaupt und wegen der Kapitalsabfindung ins- 
besonderc in den Gesetzen vorgeschrieben ist, findet auch auf die Ablösungen nach 
den Vorschriften dieses Reglements Anwendung und sieht den Realberechtigten 
kein Widerspruch dagegen zu. Oie von der Tilgungsanstalt ausgereichten Schuld- 
verschreibungen werden hierbei den Baarzahlungen gleich geachtet. Oie Regu- 
lirung der aus der Betheiligung dritter Personen entspringenden Rechtsverhält= 
nisse, namentlich in Bezug auf die Verwendung der Absindung zu den Kosten, 
welche in Folge der Ablösung zu neuen Einrichtungen auf den berechtigten Gü- 
tern nothwendig werden, oder zur Bezahlung der ersten Hypothekenglaubiger, 
sowie in Bezug auf die Wiederanlegung der Abfindung zu Lehn, Fideikommiß 
u. s. w., gebührt der Oirektion der Tilgungskasse mit allen Befugnissen und 
Pflichten der Generalkommission; der letzteren bleibt jedoch die Entscheidung 
der hierbei unter den Betheiligten vorkommenden Screitigkeiten nach näherer 
Vorschrift des §F. ö. vorbehalten. 
g. 20. 
· Wenn den Pflichtigen Hut= oder Holzgerechtigkeiten gegen die Berech- 
tigten zustehen, so können die Kommissarien der Tilgungsanstalt auf den Antrag 
der Betheiligten ein Abkommen vermitteln, durch welches diese Gerechtigkeiten 
aufgehoben und die abzulösenden Leisiungen mit dem Werthe derselben ganz 
oder theilweise kompensirt werden. Kommt ein Abkommen zu Stande, so ge- 
bührt dessen Bestatigung der Direktion der Tilgungskasse, und es finden dabei 
die Vorschriften des §. 15. Anwendung. 
(Nr. 2581.) 39 * Durch
	        
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