A.
(Koͤnigliches Wappen.)
D. Direktion der Tilgungskasse zur Erleichterung der Ablösungen in den
Kreisen Heiligenstadt, Mühlhausen und Worbis des Regierungsbezirks Erfurt
bescheinigt durch diese Schuldverschreibung, daß der Inhaber aus der durch
die Allerhöchste Kabinetsorder d. d. Berlin, den 18. April 1845 gesifteten
Tilgungskasse ein Kapital von
— Thalern in Silber-Kourant-
zu fordern hat und der Werth dafür durch Ablösung der Reallasten berichtigt
worden ist.
Die Zinsen werden vom .. ... an, jaͤhrlich zu drei und einem halb
vom Hundert am ....... ... jeden Jahres gegen Aushaͤndigung des
besonders ausgefertigten Zinskoupons, bei den Regierungs-Hauptkassen und
allen Steuerkassen in der Provinz Sachsen gezahlt und die fälligen Koupons
bei allen Staatskassen dieser Provinz in Zahlung angenommen.
Das Kapital wird gemäß dem Reglement vom 9. April 1845. aus dem
besiimmten Tilgungsfonds mittelst Ankaufs oder Verloosung abgetragen, kann
aber von dem Inhaber nicht gekündigt werden. Zur Sicherbeit für das
Kapital und die Zinsen haftet das gesammte Eigenthum der Ansialt, insbe-
sondere die durch die Ablösungen konstituirten hypothekarisch versicherten Grund=
renten. Zugleich garantirt der Staat Kapital und Zinsen.
Heiligenstoadt.
Vorstehende Schuldverschreibung übrr Thaler Kourant wird
hierdurch beglaubigt.
Erfurt, dern
Kourant.
Ueber-