Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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sicherungen auf Waaren, nach den naͤheren Bestimmungen dieses Statuts, zu 
übernehmen, welche auf der Elbe, Oder, Weichsel, Warthe und auf den zwischen 
diesen Strômen befindlichen schiffbaren Flüssen und Kanälen versandt werden. 
Die Kompagnie wird in allen ihren Angelegenheiten die oben bemerkte 
Firma und ein Siegel mit der Umschrift „Stektiner Stromversicherungs-Ge- 
sellschaft“ führen. 
§. 2. 
Das Domizil der Gesellschaft ist Stettin und ihr Forum das Kenig- 
liche Land= und Stadtgericht daselbst. Die Gesellschaft genießt alle kaufmän- 
nischen Rechte. 
g. 3. 
Die Gesellschaft wird auf ein Kapital von 150,000 Rthlr. Preußisch 
Kourant gegründet, welches durch Zeichnung von 750 Aktien, jede über 
200 Rthlr., nach dem Münzfuß von 1764., zusammengebracht wird. 
Auf jede dieser Aktien werden sofort 50 Rehlr. baar eingezahlt und mit 
4 Prozent pro anno verzinset, so weit der Ertrag des Unternehmens die 
Mittel dazu gewährt. Ueber die übrigen 3 Viertel einer jeden Aktie werden 
unverzinsliche Solawechsel auf einmonatliche Kündigung, ganz oder theilweise 
zahlbar, an die Order der Direktion ausgestellt. 
Jeder Aktionair, wenn er auch sonst nicht wechselfähig wäre, ist der 
Gesellschaft für den Betrag der von ihm auögestellten Solawechsel wechsel- 
mäßig verhaftet. Wer die ihm gekündigten Wechsel nach Ablauf der Kündi- 
gungsfrist und nach nochmaliger unter Androhung des Verlustes der auf die 
Aktie gezahlten Summe zu bewirkenden speziellen Erinnerung nicht innerhalb 
8 Tagen einlöst, ist seines Rechts an der Aktie zum Besten der Gesellschaft 
verlustig. Die Direktion hat das Recht, dieselbe sofort für ihre Rechnung ver- 
kaufen zu lassen, falls sie es nicht vorzieht, ihren Anspruch aus dem Wechsel 
gegen den Aktionair zu verfolgen. 
K. 4. 
Die Aktien können nur mit Wissen der Direktion und an solche Perso- 
nen verkauft werden, welche dieselbe als Mitglieder der Gesellschaft anzuneh- 
men kein Bedenken sindet. Sie kann ihre Einwilligung verweigern, ohne zur 
Angabe der Gründe verpflichtet zu sein. Ist aber die Vinwilligung der Direk- 
tion in den Verkauf erfolgt, so muß der Käufer über den Betrag der erkauf- 
ten Aktie, welcher noch nicht eingezahlt ist, an die Order der Direktion eben- 
so lautende Solawechsel ausstellen, wie sie der Verkaufer ausgestellt hatte. 
Dem letztern werden dagegen seine Wechsel zurückgegeben. 
g. 5. 
Die Aktien der Gesellschaft können nicht verpfändet und nicht mit ge- 
richtlichem Arrest belegt werden; auch findet keine Pfändung oder Erekution 
darin Statt. Die darauf fallenden Zinsen und Diovidenden können dagegen 
Gegenstand des Arrestes, der Pfändung oder Exekution, sowie einer Verpfan- 
dung sein. 4 
(Nr. 2584.) 60 S. 6.
	        
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