Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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wird der Werth des havarirten Theils der Waaren durch Verkauf auctionis 
modo ermittelt und von der versicherten Summe abgezogen. 
Dem Versicherten steht es nicht frei, die havarirten Waaren der Ge- 
sellschaft zu überweisen. 
g. 22. 
Der Versicherungsvertrag wird geschlossen Seitens der Gesellschaft durch 
die Zeichnung der Polize oder Abstempelung der Versicherungsaufgabe durch 
ihren Bevollmächtigten, Seitens des Versicherten durch Zahlung der Prämie. 
Ehe die Zahlung der Prämie geleistet ist, hebt die Versicherung nicht an. 
Wird die Prämie kreditirt, wie dies von der Direktion geschehen kann, 
so sind deshalb die besondern Bedingungen schriftlich fesizusetzen, und nach 
diesen ist alsdann zu verfahren. 
Racksichtlich des Ristorno bleibt es bei den gesetzlichen Vorschriften. 
. 23. 
Bei totalen Schaͤden wird die versicherte Summe einen Monat nach 
erfolgtem Nachweise des Schadens, bei nicht totalen Schaͤden 14 Tage nach 
erfolgter Regulirung und Feststellung des Schadens hier in Stettin, gegen 
Uebergabe der mit einer Quittung ohne Vorbehalt versehenen Polize oder des 
Frachtbriefes oder des Ladescheins, auf welchem die Versicherung vermerkt ist, 
bezahlt. 
. 24. 
Ist der Versicherungsvertrag perfekt geworden, so geht die Verbindlich- 
keit der Gesellschaft von dem Zeitpunkte an, wo die Waare vom Lande abgeht, 
um an Bord des zum Transport bestimmten Fahrzeuges gebracht zu werden. 
Die Verbindlichkeit der Gesellschaft hört dagegen auf: 
1) während der Reise, wenn eine freiwillige, nicht nothwendige Ausladung 
der Waare eintritt, clr. F. 17., 
2) nach beendeter Reise, wenn die Waare von Bord gegangen, oder nach 
Ankunft am Bestimmungsorte innerhalb spätestens 11 Tage nicht aus- 
geladen ist. 
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Zessionen der Polizen koͤnnen nur unter Genehmigung der Gesellschaft 
gültig erfolgen. 
. 26. 
Alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und dem Versicherten sollen 
mit Ausschluß alles richterlichen Verfahrens durch zwei Schiedsrichter entschie. 
den werden, von denen die Gesellschaft einen und der Versicherte ebenfalls 
einen erwählt. Fällt ihre Entscheidung übereinsiimmend aus, so hat es dabei 
sein Bewenden. Können sie sich aber nicht vereinigen, so gilt der Ausspruch 
eines von ihnen gemeinschafflich zu wählenden Obmanns. Können sie sich 
über die Wahl desselben nicht vereinigen, so hat jeder von ihnen eine Person 
vorzuschlagen, und unter diesen wählt das Königl. See= und Handelsgericht 
zu Stettin. Gegen den Ausspruch dieses Obmanns, sowie gegen die überein- 
stim-
	        
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