Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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in Ansehung des Vermögens der dem landesherrlichen Patronat unter- 
worfenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Insiitute; 
60) die Ernennung oder Bestätigung der für die Verwaltung des kirchlichen 
Vermögens anzustellenden weltlichen Kirchenbedienten, sowie die Aufsicht 
über deren amtliche und sittliche Führung und die damit verfassungs- 
mäßig verbundenen Disziplinarbefugnisse. 
Wo über das Vorhandensein eines kirchlichen Bedürfnisses oder die Abmessung 
seines Umfangs Zweifel entstehen, ingleichem wo es sich um die Verwendung 
der bei der Vermögensverwaltung einzelner Kirchen, kirchlichen Stiftungen und 
Institute (Nr. ö.) sich ergebenden Ueberschüsse handelt, haben sich die Regie- 
rungen mit den Konfistorien in näheres Einvernehmen zu setzen. 
S. 4. 
Den Regierungen verbleibt in den ihnen vorbehaltenen Angelegenheiten 
(&. 3.), sowie in Basichun auf das Schulwesen, die Besugas, die Geistlichen 
ihres Bezirks durch eunahungen, Zurechtweisungen und Ordnungsstrafen zur 
Erfüllung ihrer Obliegenheiten anzuhalten. 
. D. 
bi Zum gemeinschaftlichen Geschaͤftskreise der Konsistorien und Regierungen 
gehören: 
1) die Veränderung bestehender, sowie die Einführung neuer Stolgebühren- 
Taxen und 
2) die Veränderung bestehender, sowie die Bildung neuer Pfarrbezirke. 
Jede dieser Behbrden ist befugt, die dazu erforderlichen Einleitungen und Vor- 
bereitungen mit Hülfe ihrer Organe selbstständig zu treffen. Es muß aber vor 
der in diesen Fällen allemal erforderlichen Berichterstattung an den Minister 
der geistlichen Angelegenheiten die Erklärung der andern Behörde eingeholt 
werden. 
K. 6. 
Der Vorsitz in den Provinzialkonsistorien soll mit dem Amte der Ober- 
Präsidenten in Zukunft nicht von selbst und unmittelbar verbunden sein (Order 
vom 31. Dezember 1825. zu B. 1.; Instruktion für die Ober-Präsidenten von 
demselben Tage §. 3.). Wir behalten Uns vielmehr vor, in jedem einzelnen 
Falle wegen Ernennung des Vorsitzenden besonders zu bestimmen. 
g. 7. 
Bei den Regierungen sollen zur Mitwirkung bei Bearbeitung der das 
Kirchen= und Schulwesen betreffenden Angelegenheiten auch fernerhin geistliche 
Räthe angestellt werden. 
Die bei den Regierungen angestellten evangelisch-geisilichen Räthe sind 
ugleich Mitglieder und Organe des Konsistoriums (G. 46. der Regierungs= 
IF###e vom 23. Oktober 1817.) und werden von diesem von Zeit zu Zeit, 
mindestens aber alle Jahre zweimal, einberufen, um über solche Gegenstande 
zu
	        
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