Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 448 — 
Ausuͤbung einer Wissenschaft und Kunst gehoͤren, bis zu einem Werthe 
von 80 Aclrn- und nach der Wahl des Gepfändeten; 
Obei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das hierzu näthige 
Geräthe, Vieh und Feldinventarium, der nöthige Dünger, so wie das 
bis zur nächsten Aerndte erforderliche Saat und Futtergetraide; 
h) bei Militair= und Zivilbeamten die zur Verwaltung Eres Diensies er- 
forderlichen Gegenstände, ingleichen ansiändige Kleider und Wasche, 
welche auch den pensionirten Beamten und Militairpersonen zu be- 
lassen sind; 
1) das Mobiliar diensithuender Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, welches 
sich an dem Garnisonorte derselben befindet, ingleichen das Mobiliar der 
mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere, welches sich an dem 
Orte befindet, der ihnen zum Genut des Servises angewiesen isi, sofern 
sie sich daselbst aufhalten. 
Geldwerkhe Papiere, baares Geld, Schaumünzen, Juwelen und Klei- 
nodien sind von der Pfändung nicht ausgenommen. 
S. 13. 
Gegen die Pändung kann sich der Schuldner nur schützen, wenn der- 
selbe entweder: 
a) die vollständige Berichtigung der beizutreibenden Summe durch Quit- 
tungen oder Vorlegung eines Posischeins sofort nachweist, oder 
b) eine Fristbewilligung der kompetenten Behörde vorzeigt, oder aber 
) zur Abführung der beizutreibenden Summe und Bezahlung der Exeku- 
tionskosten sogleich bereit und im Stande ist. . 
In diesem letzten Falle, so wie in dem Falle, wenn der Schuldner 
einen Theil seiner Schuld sofort abtragen will, muß die abzufuͤhrende Summe 
in Gegenwart des Exekutors verpackt und unter der Adrefse des Erhebungs— 
Beamten zur Post befördert, oder dem Ortsvorskande zur weitern Beförderung 
übergeben werden. 
An den Exekutor dürfen keine Zahlungen, selbst nicht für Exekutions- 
Kosten, geleistet werden; die Schuldner haben dasjenige, was an diesen ge- 
zahlt ist, bei etwaiger Nichtablieferung noch einmal zu entrichten. « 
g.1-1. 
DiePfändungselbstwirdinderAktbewirkt,daßderExekutorvon 
den vorhandenen pfandbaren Gegenstaͤnden eine zur Deckung der beizutreibenden 
Summe und der Exekutionskosten nach seinem Ermessen hinreichenden Betrag 
in Beschlag nimmt und sicherstellt; und zwar zunaͤchst diejenigen Gegensiaͤnde, 
welche am leichtesten transportirt und veraͤußert werden koͤnnen. 
Der Schuldner ist, nachdem ihm der Pfaͤndungsbefehl vorgelegt worden, 
verpflichtet, seine Effekten und Habseligkeiten vorzuzeigen, und zu dem Ende 
seine Wohnungs- und andere Raume, so wie die darin befindlichen Behaͤltnisse 
zu öffnen. 
Auch Sachen, welche angeblich dritten Personen gehören, müssen in Er- 
mangelung anderer tauglicher Päaostücke in Beschlag genommen, und die an- 
angeb-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.