Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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dieser Aktien von derselben zurückzufordern und aus der Gesellschaft auszuschei- 
den berechtigt sein: , 
:i)wenneinsinözahlunsterminlängekalsdreiMonatunbekichtigtbleibt, 
b)wenndekTransporten-iebaufdekEisenbahnlängekalssechöMonat 
ganz aufhoͤrt, 
c) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch 
Abpfändung oder Subhastation rollstreckt wird, 
d) wenn Umstände eintreten, die einen Glaubiger nach allgemeinen gesetz- 
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Ge- 
sellschaft zu begründen, 
e) wenn die im H. 4. festgesetzte Amortisation nicht inne gehalten wird. 
In den Fällen zu a. bis incl. d. bedarf es einer Kündigungsfrist 
nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser 
Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: 
zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons, 
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, 
zu c. bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Exekution, 
zu d. bis zum Ablauf eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört haben. 
In dem sulb e. vorgedachten Falle ist ledoch eine dreimonatliche Kündi- 
ungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritätsaktie von die- 
##m Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab, Ge- 
brauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte Statt sinden 
sollen. Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts treten die 
Prioritätsaktien-Inhaber in das Verhältniß von Gläubigern gegen die Gesell- 
schaft und sind als solche befugt, sich an das gesammte bewegliche und unbe- 
wegliche Bermögen derselben zu halten. 
g. 6. 
So lange nicht die gegenwaͤrtig kreirten Prioritaͤtsaktien eingeloͤst, oder 
der Einlösungs-Geldbetrag gerichtlich deponirk ist, darf die Gesellschaft keines 
ihrer Grundslücke: die 
zum Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen erforderlich sind, 
veräußern, auch eine weitere Aktienemitlirung, oder ein Anleihegeschäft nur 
dann unternehmen, wenn den auf Grund des gegenwärtigen Panes emittirten 
Prioritätsaktien für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszu- 
ebenden Aktien oder der aufzunehmenden Anleihe reservirt und gesichert ist. 
Ausgenommen hiervon ist jedoch der Fall einer etwanigen Vermehrung des 
Fonds der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft zum Zweck der 
Vollendung des Bahnbaues im Sinne der W. 6. bis 8. der Statuten dieser 
Gesellschaft bis zum Belauf von höchstens zwei Millionen Thaler Kurant und 
außerdem zur vollständigen oder theilweisen Herstellung eines zweiten Geleises 
auf der gesammten Bahn zwischen Berlin, Breslau und Görlitz. Sollte die 
Niederschlesisch-Märkische Eisenbahngesellschaft für diese Zwecke eine Vermehrung 
des Gesellschaftsfonds nöthig finden, und zur Deckung des Mekhrbedarse die 
mit-
	        
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