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dieser Aktien von derselben zurückzufordern und aus der Gesellschaft auszuschei-
den berechtigt sein: ,
:i)wenneinsinözahlunsterminlängekalsdreiMonatunbekichtigtbleibt,
b)wenndekTransporten-iebaufdekEisenbahnlängekalssechöMonat
ganz aufhoͤrt,
c) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch
Abpfändung oder Subhastation rollstreckt wird,
d) wenn Umstände eintreten, die einen Glaubiger nach allgemeinen gesetz-
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Ge-
sellschaft zu begründen,
e) wenn die im H. 4. festgesetzte Amortisation nicht inne gehalten wird.
In den Fällen zu a. bis incl. d. bedarf es einer Kündigungsfrist
nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser
Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar:
zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons,
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes,
zu c. bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Exekution,
zu d. bis zum Ablauf eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört haben.
In dem sulb e. vorgedachten Falle ist ledoch eine dreimonatliche Kündi-
ungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritätsaktie von die-
##m Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab, Ge-
brauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte Statt sinden
sollen. Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts treten die
Prioritätsaktien-Inhaber in das Verhältniß von Gläubigern gegen die Gesell-
schaft und sind als solche befugt, sich an das gesammte bewegliche und unbe-
wegliche Bermögen derselben zu halten.
g. 6.
So lange nicht die gegenwaͤrtig kreirten Prioritaͤtsaktien eingeloͤst, oder
der Einlösungs-Geldbetrag gerichtlich deponirk ist, darf die Gesellschaft keines
ihrer Grundslücke: die
zum Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen erforderlich sind,
veräußern, auch eine weitere Aktienemitlirung, oder ein Anleihegeschäft nur
dann unternehmen, wenn den auf Grund des gegenwärtigen Panes emittirten
Prioritätsaktien für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszu-
ebenden Aktien oder der aufzunehmenden Anleihe reservirt und gesichert ist.
Ausgenommen hiervon ist jedoch der Fall einer etwanigen Vermehrung des
Fonds der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft zum Zweck der
Vollendung des Bahnbaues im Sinne der W. 6. bis 8. der Statuten dieser
Gesellschaft bis zum Belauf von höchstens zwei Millionen Thaler Kurant und
außerdem zur vollständigen oder theilweisen Herstellung eines zweiten Geleises
auf der gesammten Bahn zwischen Berlin, Breslau und Görlitz. Sollte die
Niederschlesisch-Märkische Eisenbahngesellschaft für diese Zwecke eine Vermehrung
des Gesellschaftsfonds nöthig finden, und zur Deckung des Mekhrbedarse die
mit-