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9. 15.
Zur Erleichterung der Interessenten wollen Wir in Beziehung aller Ver-
handlungen, welche durch die bis zum 1. Januar 1848. nachgesuchte Eintra-
ung der Lehns= und Sukzessionsrechte erforderlich werden, die Stempel= und
ebührenfreiheit gewähren, diese Stempelfreiheit auch auf diejenigen Urkunden
ausdehnen, welche Behufs der Bescheinigung der Lehnrechte beizubringen sind.
Die Lehnsinteressenten sollen nur zu den unvermeidlichen baaren Anslagen einen
Beitrag leisten, welcher für den Besitzer eines Lehnguts auf 4 Rthlr. und,
wenn 640 mehrere Güter in einer Hand befinden, für jedes weitere Gut noch
außerdem auf 1 Rthlr., für jeden Agnaten und Mitbelehnten aber auf 1 Rthlr.
bierdurch festgesetzt wird.
In Ansehung der Stempel= und Sportelpflichtigkeit derjenigen Verhand-
lungen, welche durch die nach dem 1. Januar 1848. nachgesuchte Eintragung
der Lehns= und Sukzessionsrechte veranlaßt werden, verbleidt es bei den allge=
meinen gesetzlichen Vorschriften.
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9. 16.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf solche in Altvorpommern
oder Hinterpommern belegene Lehne keine Anwendung, welche nach anderen als
Pommerschen Lehnrechten und Gewohnheiten zu beurtheilen sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Koniglichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 11. Juli 1845.
(Ll 8.) Friedrich Wilhelm.
v. Rochow. v. Savigny. Uhden.
Beglaubigt:
Bode.
(Nr. 2593.) A. Titel-