Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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auf den festgesetzten Zahlungstag folgenden letzten Dezember, und, wenn 
ein Zahlungstag nicht besonders festgesetzt ist, mit dem letzten Dezember 
desjenigen Jahres, in welchem die Forderung entstanden ist. 
. 5. 
Der Lauf der in den G#. 1. und 2. bestimmten Verjaͤhrungen wird 
dadurch nicht unterbrochen, daß das Verhaͤltniß, aus welchem die Forderungen 
entstanden sind, fortgedauert hat. 
g. 6. 
Beginnt nach erfolgter Unterbrechung eine neue Verjaͤhrung, so genuͤgt 
zu deren Vollendung eine der ursprünglichen gleichkommende Frist. Eine Aus- 
nahme hiervon findet jedoch Statt, wenn wegen des Anspruches eine rechts- 
kräftige Verurtheilung erfolgt ist; in diesem Lalle tritt anstatt der ursprüng- 
lichen kürzeren, die ordentliche Verjährungsfrist ein. 
. 7. 
Gegen solche Forderungen, welche zur Zeit der Publikation dieses Ge- 
setzes bereits fallig waren, können die in den §6. 1. und 2. vorgeschriebenen 
kürzeren Frisien nur vom letzten Dezember 1845. an gerechnet werden. 
Bedarf es zur Vollendung der bereits angefangenen Verjahrung nach 
den bisherigen gesetzlichen Vorschriften nur noch einer kürzeren Frist, als der 
in dem gegenwärtigen Gesetze bestimmten, so hat es bei jener kürzeren Frist 
sein Bewenden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 0. Juli 1845. 
(L. 8.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Rother. Eichhorn. v. Thile. 
v. Savigny. Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. 
Gr. v. Arnim. Flottwell. Uhden. 
  
(Fr. 2596.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 11. Juli 1845. betreffend die Vermögens- 
Verwaltung der Kirchen, Pfanen und kirchlichen Stistungen nach Mar- 
kischem Provinzialrechte. 
A.# den Bericht des Staatsministeriums vom 4. März d. J. habe Ich be- 
schlossen, nach den von den Provinzialständen der Mark Brandenburg bei den 
Berathungen über das Märkische Provinggaltenh emachten Anträgen in der 
Verwaltung des Vermögens der evangelischen Kirchen diejenigen Erleichterun- 
gen, welche sich vorzugsweise als ein praktisches Bedürfniß herausgestellt haben, 
schon jetzt eintreten zu lassen. Ich will demnach für diejenigen Landestheile, 
in welchen die Konststorial= und WVisitationsordnung vom Jahre 1573. Anwen- 
dung findet, hierdurch Folgendes bestimmen: · 
(Nr. 2595—2396.) 69# 1) Bei
	        
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