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lich die Privatschreiber der Notare, duͤrfen bei den Verhandlungen nicht als
Zeugen zugezogen werden.
. 10.
Die von den Notaren aufzunehmenden Protokolle muͤssen nothwendig
enthalten:
1) den Namen und Wohnort des Notars oder der Notare;
2) den Namen, Stand und Wohnort der zugezogenen Instrumentszeugen
und derjenigen Jeugen, durch deren Angabe sich der Notar von der
Identität ihm nicht bekannter Personen versichert hat;
3) die Namen, den Stand und Wohnort der Interessenten;
4) den Ort, das Jahr, den Monat und Tag, an welchem die Verhand-
lung aufgenommen ist;
5) die Versicherung, daß dem Notar, so wie dem zugezogenen zweiten
Notar oder den Instrumentszeugen, keines der Whthh entgegen-
steht, welche von der Theilnahme an der Verhandlung nach #. 5.
bis 9. ausschließen.
. 11.
Hat ein Tauber oder ein Stummer eine Erklärung abzugeben, so muß
die Beobachtung der in den GV. 4. und 5. Titel 3. Theil II. der Allgemeinen
Gerichtsordnung vorgeschriebenen Formen aus dem Prokokolle hervorgehen.
K. 12.
Die Protokolle müssen deutlich, ohne Abkürzungen, Lücken und Durch-
streichungen geschrieben, Zusätze oder Abänderungen aber, welche nach aufge-
nommener Verhandlung nothwendig werden sollten, am Rande geschrieben,
und eben so wie das Protokoll selbst von den Interessenten unterzeichnet wer-
den. Summen und Zahlen müssen mit Buchstaben geschrieben werden.
K. 13.
Das Protokoll muß in Gegenwart des zugezogenen zweiten Notars
oder der Zeugen laut vorgelesen und hiernächst von den Interessenten unter-
schrieben werden.
Personen, welche nicht schreiben können, haben ihr Handzeichen beizu-
fügen, bei welchem der Notar oder einer der Zeugen bemerkt, wer dasselbe
gemacht hat. Der Zuziehung besonderer Beislaände bedarf es nicht.
9. 14.
Das Protokoll schließt mit dem Attest:
1) daß die vorsiehende Verhandlung, so wie sie niedergeschrieben, stattge-
funden hat;
2) daß sie in Gegenwart des Notars und des zugezogenen zweiten No-
#urs oder der Zeugen den Betheiligten vorgelesen und von ihnen ge-
nehmigt;
3) daß r von den Betheiligten eigenhändig unterzeichnet, oder wezhalb
dies unterblieben und siatt der Unterschrift ein Handzeichen beigefügt ist;
(Nr. 2598.) . 15.