Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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In diesem Falle wird das über die Rekognition der Unterschriften auf- 
zunehmende Protokoll, welches den in dieser Verordnung gegebenen Vor- 
wörten entsprechen muß, unter die zu rekognoszirenden Unterschriften ge- 
rieben. 
Dieses Protokoll vertritt zugleich die in anderen Fallen nach F. 10. zu 
gebende Ausfertigung; der Notar hat sein Amtssiegel der Unterschrift, welche 
nach H. 15. erfolgt, beizufügen, und daselbst zugleich die Nummer des Re- 
gisters, unter welcher die Vechandlung eingetragen ist, zu vermerken. 
In den Händen des Notars bleibt nur der Eintragungsvermerk im Re- 
gister zurück. 
K. 22. 
Wenn nicht blos die Unterschrift, sondern auch der Inhalt einer Urkunde 
anerkannt werden soll (Allgemeine Gerichtsordnung Theil I. Tit. 10. F. 125.), 
so wird die Urkunde in Gegenwart der Zeugen oder des zweiten Notars vor- 
gelesen und, nachdem sie anerkannt worden, der im Verwahr des Notars 
verbleibenden Urschrift der Verhandlung angeheftet und mit derselben ausge- 
fertigt. 
g. 23. 
In Ansehung der Formen der Wechselproteste und Vidimationen bleibt 
es bei den bestehenden Gesetzen. 
g. 24. 
Wenn die Interessenten oder auch nur Einer derselben sich in deutscher 
Sprache auszudrücken nicht im Stande sind, so muß die Aufnahme der Ver- 
handlung jederzeit in deutscher Sprache und in derjenigen Sprache erfolgen, 
in welcher die Betheiligten sich auszudrücken im Stande sind. 
g. 25. 
Sind der Notar und die beiden Zeugen, oder wenn keine Zeugen zuge- 
zogen sind, beide Notare der fremden Sprache, worin die Betheillgten sich 
auszudrücken im Stande sind, mächtig, so erfolgt die Aufnahme und Vollzie= 
hung des Protokolls in beiden Sprachen, ohne daß es der Zuziehung eines 
Dollmetschers bedarf. 
g. 26. 
Ist aber auch nur eine der bei Aufnahme der Verhandlung mitwirkenden 
Personen der fremden Sprache nicht mächtig, so muß ein Dollmetscher zuge- 
zogen werden, welchen die Partheien selbst wählen oder durch den Nokar 
wählen lassen. 
5. 27. 
Sind bei dem Geschäft mehrere Personen, welche sich nur in fremder 
Sprache ausdrücken bönnen, betheiligt, und ist die Sprache derselben verschieden, 
so ist für jede Sprache ein besonderer Dollmetscher nöthig; es soll jedoch die 
Zuziehung eines Dollmetschers genügen, wenn dieser die Sprachen sämmtlicher 
Betheiligken versteht. 
Fabrgang 1845. (Nr. 2598.) 70 K. 28.
	        
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