Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 499 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
r. 24.— 
  
(Nr. 2601.) Allerhöchstes Privilegium fuͤr die Ausstellung auf den Inhaber lautender 
Demminer Kreisobligationen zum weitern Bekrage von 35,000 Thalern. 
Vom 22. Juni 1845. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
In Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. ist die Aus- 
stellung von Zweihundert und Zwanzig Stück auf den Inhaber lautender 
Demminer Kreisobligationen, eine jede zu Fünfhundert Thalern, welche mit 
drei und ein halb vom Hundert jährlich zu verzinsen und aus dem, von dem 
Kreise aufzubringenden Tilgungsfonds nach der durchs Loos bestimmten Folge- 
Ordnung zu tilgen sind, von Uns unterm 18. August 1843. landesherrlich 
gestattet worden, um die ständische Kommission für den Chausseebau im Dem- 
miner Kreise in den Stand zu setzen, die für diesen Zweck von den dortigen 
Kreisständen unter Unserer Genehmigung beschlossene Anleihe zu negoziren. 
Da die Kosten dieses Chausseebaues, so weit solche dem Kreise zur Last fallen, 
durch das, gegen jene Obligationen vermittelte Darlehn noch nicht gedeckt sind, 
und die vorgedachte Kommission darauf angetragen hat, dergleichen auf jeden 
Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene Demminer Kreisobligationen 
unter gleicher Maaßgabe, wie die bis jetzt unter Litl. A. von No. 1. bis 220.. 
ausgestellten, und an diese sich anreihend, zum weiteren Betrage von Fünf und. 
Dreißig Tausend Thalern ausstellen zu dürfen, so haben Wir beschlossen, auch. 
diesem Antrage nachzugeben und abeilen daher für die Ausstellung von wei- 
teren Siebenzig Stück Demminer Kreisobligationen, eine jede zu Fünfhundert 
Thalern, welche mit drei und einem halben Prozent zu verzinsen und gleich 
den bis jetzt ausgestellten Obligationen zu tilgen ind, hiermit Unsere landes- 
herrliche Genehmigung. Jeder Inhaber ist befugt, die aus diesen Schuld- 
verschreibungen hervorgehenden Rechte geltend zu machen, ohne die besondere 
Uebertragung des Eigenthums nachzuweisen. 
Durch dieses Privilegium, welches Wir, vorbehaltlich der Rechte Dritter, 
ertheilen, wird hinsichtlich der Befriedigung der Inhaber der auszuslellenden 
Jahrgang 1845. (Nr. 2601—2602.) 71 Obli- 
Ausgegeben zu Berlin, den 12. Auguft 1845.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.