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(Nr. 2603.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 11. Juli 1845., betreffend die Wiederherstellung
der beim Brande des Gerichtsgebdudes zu Medebach vernichteten Grund-
Akten und Dokumente.
D. bei dem am 25. Mai v. J. stattgehabten Brande der Stadt Medebach
ein großer Theil der Grundakten des dortigen Land= und Stadtgerichts über
Grundstücke, deren Hypothekenbuch noch nicht vollständig regulirt war und
mehrere Hypothekeninstrumente verloren gegangen, in solchem Falle aber nach
S. Z. Tit. 4. der Hypothekenordnung besondere Anweisungen erforderlich sind,
so bestimme Ich auf Ihren Bericht vom 1. d. M., was folgt:
1) Alle diejenigen, welchen auf solche der Gerichtsbarkeit des Land= und
Stadtgerichts zu Medebach unterworfene Grundstücke und Gerechtigkei-
ten, in Hinsicht deren die Grundakten vernichtet sind, Eigenthums-, Hy-
potheken= und andere Realrechte oder Ansprüche zustehen, sollen, auf den
Antrag der Besitzer, sowie jedes anderen Betheiligten, durch eine in die
Amts= und Intelligenzblätter dreimal (monatlich einmal) einzurückende
und an der Gerichtsstelle auszuhängende Vorladung öffentlich aufgefor-
dert werden, ihre Rechte oder Ansprüche innerhalb einer dreimonatlichen
Frist, deren Ablauf dem Tage nach bestimmt zu bezeichnen ist, bei dem
enannten Land= und Stadtgerichte anzumelden und nachzuweisen.
Wer dieser Aufforderung keine Folge leistet, behält zwar seine Rechte
gegen die Person des Schuldners und dessen Erben, er kann sich auch
an das ihm verhaftete Grundsiück halten, so lange sich solches noch in
den Händen seines Schuldners oder dessen Erben befindet; er verliert
aber, soweit der Schuldner das Recht oder den Anspruch nicht selbst zur
Eintragung angemeldet, oder, wenn der Richter aus anderen Dokumenten
davon Kenntniß erhielt, solche nicht anerkannt und deren Eintragung
bewilligt hat: a) sein Realrecht in Beziehung auf jeden Dritten, der im
redlichen Glauben an die Richtigkeit des Hypothekenbuchs, nach dessen
Einrichtung das Grundstück oder die Gerechtigkeit erwirbt, b) sein Vor-
zugsrecht in Beziehung auf alle übrige Realberechtigte, deren Hypotheken-
oder andere Realansprüche vor dem seinigen angemeldet und demncchst
zur Eintragung geeignet befunden worden sind; — derselbe haftet zu-
gleich für jeden von seinem Dokumente später gemachten Mißbrauch
und den dadurch und aus der Nichtbefolgung der an ihn ergangenen Auf-
forderung entstandenen Schaden. Diese Folgen sind in der oͤffentlichen
Aufforderung zu 1. den Ausbleibenden anzukuͤndigen.
3) Die Intereffenten sollen bei diesem Aufgebote und bei der Wiederherstel-
lung der Grundakten und der verbrannten Dokumente von allen Gerichts-
kosten und Stempelgebuͤhren befreit sein.
4) Ist ein Aufgebot uͤber ein Grundstuͤck nach den Vorschriften zu 1. und 2.
erfolgt, so bedarf es zur Amortisation der, dieses Grundstuͤck betreffen-
den, auf einen gewissen Inhaber lautenden und mit Rekognitionen ver-
sehenen Hypothekeninstrumente, welche vor dem Erlasse jenes Aufgebots
verloren gegangen sind, eines besonderen Aufgebots nicht; es so viel-
(Nr. 2603—604.) 71 mehr
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