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Statut der Ruhrorter Dampfschleppschiffahrts-
Gesellschaft.
F. 1.
1 dem Namen „Ruhrorter Dampfschleppschiffahrts = Gesellschaft“
hat sich eine Aktiengesellschaft, nach den Bestimmungen des Gesetzes über
Aktiengesellschaften, vom 0. November 1843., gebildet, welche zum Zweck hat,
eine Anzahl Dampfschleppschiffe erbauen zu lassen, und mittelst derselben den
ganzen Rheinstrom sowohl, als auch die mit ihm zusammenhängenden Gewsser,
zu befahren. Diese Dampfschleppschiffe sollen zwar vornehmlich zur Fort-
schaffung der, von Ruhrort aus zu Berg fahrenden Kohlenschiffe dienen, jedoch
deren Beuutzung zur Fortschaffung anderer Güterschiffe sowohl, als zur eigenen
Beladung mit beliebigen Frachtgütern, eben wohl nicht ausgeschlossen sein.
g. 2.
Das Grundkapital der Gesellschaft ist vorläusig auf die Summe von
viermal hundert tausend Thaler besümmt, welches in viertausend Abtien,
jede zu hundert Thaler zerfällt. Mit Zustimmung der Generalversammlung,
und Genehmigung des Staates, kann solches nach Bedürfniß vermehrt werden.
S. 3.
Die Aktien und Dividendenscheine werden nach dem, diesem Akte beige-
fügten Schema I.i11. A. und B., auf den Namen des Aktionairs ausgefertigt,
und von drei Mitgliedern der Direktion unterzeichnet. Die Einzahlung der
Aktien erfolgt in Raten von zehn Prozent, und in Zwischenräumen von min-
destens zwei Monaten, nach einer, in die F. 23. bezeichneten Zeilungen, einge-
rückten Aufforderung der Direktion.
S. 4.
Wer innerhalb der, im vorigen §. gestellten, Frist die Einzahlungen nicht
leistet, soll gerichtlich dazu angehalten werden, und außerdem, zu Gunsien der
Gesellschaft, in eine Konventionalstrafe von ein Fünftel des ausgeschriebenen
Betrages verfallen. Bei der zweiten, und bei den folgenden Einzahlungen
steht es der Gesellschaft frei, auf die gerichtliche Klage zu verzichten, und die
Saumigen ihrer ferneren Verpflichtung mit der Wirkung zu entbinden, daß
die bereits geleisteten Zahlungen der Gesellschaft anheimfallen, und die erwor-
benen Ansprüche erlöschen.
Will die Gesellschaft von diesem Rechte Gebrauch machen, so müssen
die Säumigen in den, 9. 23. bezeichneten Blättern nochmals aufgefordert
worden sein, die rückständigen Zahlungen binnen zwei Monaten, vom Datum
der zweiten Aufforderung an gerechnek, zu leisien. Die Gesellschaft verzichtet
in