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(Nr. 2608.) Generalkonzession für die von der Gemeinschaft der evangelischen Landeskirche
sich getreunt haltenden Lutheraner. Vom 23. Juli 1845.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 7.
Auf die Uns vorgetragenen Bitten und Wünsche derjenigen Unserer Lutheri-
schen Unterkhanen, welche sich von der Gemeinschaft der evangelischen Landes-
birche getrennt halten, wollen Wir in Anwendung der in Unserer Monarchie
bestehenden Grundsätze über Gewissensfreiheit und freie Religionsübung und
im Interesse der öffentlichen bürgerlichen Ordnung zulassen und gestatten, daß
von den gedachten Lutheranern nachstehende Befugnisse unter den hinzugefüg-
ten maaßgebenden Bestimmungen in Ausübung gebracht werden:
1) Den von der Gemeinschaft der evangelischen Landeskirche sich getrennt
haltenden Lutheranern soll gestattet sein, zu besonderen Kirchengemeinden
zusammen zu treten und einen Verein dieser Gemeinden unter einem ge-
meinsamen, dem Kirchenregimente der evangelischen Landeskirche nicht
untergebenen Vorstande zu bilden.
2) Zur Bildung einer jeden einzelnen Gemeinde ist jedoch die besondere Ge-
nehmigung des Staats erforderlich. Die Ertheilung dieser Genehmigung
steht gemeinschaftlich den Ministern der geistlichen Angelegenheiten, des
Innern und der Jusiiz zu.
3) Eine solche Kirchengemeinde (Nr. 2.) hat die Rechte einer moralischen
Person. Sie kann daher auch Grundsiücke auf ihren Namen mit Ge-
nehmigung des Staats erwerben, sowie eigene, dem Gottesdienste gewid-
mete, Gebäude besitzen, welchen jedoch der Name und die Rechte der
Kirchen (K. 18. Titel 11. Theil II. des Allgemeinen Landrechts) nicht
beizulegen sind.
4) Als Geistliche der von der Gemeinschaft der evangelischen Landeskirche
sich getrennt haltenden Lutheraner dürfen nur Männer von unbescholte-
nem Wandel angestellt werden, welche zu einer besiummten Gemeinde
vozirt, von dem Vorstande (Nr. 1.) bestätigt und von einem ordinirten
Geisilichen ordinirt sind.
5) Nach eben dieser Vorschrift (Nr. 4.) ist zu beurtheilen, ob und unter
welchen Bedingungen die bisher schon als Geistliche dieser Religions=
Partei khätig gewesenen Personen in dieser Eigenschaft ferner zugelassen
werden können.
6) Die von diesen Geistlichen (Nr. 4. und .) vorgenommenen Taufen, Kon-
firmationen, Aufgebote und Trauungen haben volle Gültigkeit, und wer-
den die von ihnen und ihren Vorgängern bisher verrichteten Amtshand=
lungen mit rückwirkender Kraft hierdurch als gültig anerkannt.
7) Bei