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g. 3.
Soweit die in den PV. 1. und 2. erwaͤhnten Verhaͤltnisse in einer an-
deren als der dort bestimmten Art zwischen den Berechtigten und Verpflichteten,
nach Publikation des Dekrets vom 23. Januar 1808., durch rechtskraͤftige
Entscheidungen, Abloͤsungen, Vertraͤge oder andere Rechtstitel bereits definitiv
festgesiellt sind, behaͤlt es bei dieser Feststellung sein Bewenden; jedoch mit der
Maaßgabe, daß aus einer nach Publikation des Gesetzes vom 21. April 1825.
ergangenen rechtekräftegen Entscheidung ein Anspruch auf Zurückzahlung oder
Erstattung des schon Geleisteten niemals hergeleitet werden kann, es sei denn,
daß der Betrag, welcher zurückgezahlt oder erstattet werden soll, in dem Er-
kenntnisse bereiks definitiv zuerkannt wäre. ODies gilt von den erwähnten Ab-
lösungen, Verträgen u. s. w. selbst dann, wenn sich nachweisen ließe, daß die
Diensie, welche den Gegenstand derselben ausmachten, zu den ungemessenen zu
zählen seien. Sind jedoch die rechtskräftigen Erkenntnisse, Verträge u. s. w.
vor Publikation des Gesetzes vom 21. April 1825. erfolgt, so finden vorste-
bende Bestimnungen auf dieselben nur in sofern Anwendung, als sie nach den
Vorschriften im §. 117. jenes Gesetzes für rechtsgültig anzusehen sind.
Die in solcher Weise noch nicht erledigten Angelegenheiten sollen nach
gegenwärtiger Verordnung beurtheilt werden, ohne Unterschied, ob der Berech-
tigte bereits auf die Natural-Dienstpflicht zurückgegangen, oder der Verpflich-
tete gegen die Fortentrichtung der Dienstgelder oder anderer Leistungen Ein-
wendung erhoben hat oder nicht.
S. 1.
In allen durch gegenwärtige Verordnung nicht berührten Bezichungen
behält es bei dem Gesetze vom 21. April 1825. und bei der Ablösungsordnung
vom 13. Juli 1829. sein Bewenden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 23. Juli 1845.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Rother. CEichhorn. v. Savigny.
v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Uhden.
(Nr. 2009—20610.) (Nr. 2010.)