Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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wandlung nach denjenigen Grundsaͤtzen z verlangen, welche in der Abloͤsungs- 
Ordnung vom 13. Juli 1829. für die Ablösung oder Umwandlung von Diensten 
aufgestellt sind. 
F. 3. 
Soweit die in den G. 1. und 2. erwähnten Verhältnisse in einer andern 
als der dort bestimmten Art zwischen den Berechtigten und Verpflichteten, nach 
Publikation des Dekrets vom 2.). Jannar 1808., durch rechtskraftige Entschei- 
dungen, Ablösungen, Verträge oder andere Rechtstitel bereits definitiv festgestellt 
sind, behält es bei dieser Festsiellung sein Bewenden; jedoch mit der Maaßgabe, 
daß aus einer nach Publikation des Gesetzes vom 21. April 1825. ergangenen 
rechtskräftigen Entscheidung ein Anspruch auf Jurückzahlung oder Erstattung 
des schon Geleisieten niemals hergeleitet werden kann, es sei denn, daß der 
Betrag, welcher zurückgezahlt oder erstattet werden soll, in dem Erkenntnisse 
bereits definiliv zuerkannt wäre. Dies gilt von den erwähnten Ablösungen, 
Vertragen u. s. w. selbst dann, wenn sich nachweisen ließe, daß die Diensie, 
welche den Gegenstand derselben ausmachten, zu den ungemessenen zu zählen 
seien. Sind jedoch die rechtskräftigen Erkenntnisse, Verträge u. s. w. vor 
Publikation des Gesetzes vom 21. April 1825. erfolgt, so finden vorstehende 
Bestimmungen auf dieselben nur in sofern Anwendung, als sie nach den Vor- 
schriften im §. 117. jenes Gesetzes für rechtsgültig anzusehen sind. 
Die in solcher Weise noch nicht erledigten Angelegenheiten sollen nach 
gegenwärtiger Verordnung beurtheilt werden, ohne Unterschied, ob der Berech- 
tigte bereiks auf die Naktnraldiensipflicht zurückgegangen oder der Verpflichtete 
gegen die Fortentrichtung der Dienstgelder oder anderer Leistungen Einwendung 
erhoben hat oder nicht. 
g. 4. 
Ist das zwischen denselben Berechtigten und Verpflichteten rücksichtlich 
der Dienste bestehende Verhältniß durch rechtskräftige Entscheidung, Ablösung, 
Vertrag oder einen anderen Rechtstitel erst theilweise definitiv fesgesen wor- 
den, so treten in Beziehung auf den noch uͤbrigen Theil jenes Verhaͤltnisses 
bei Anwendung der W. 1. und 2. folgende Maaßgaben ein: 
1) Hat der Berechtigte für die gemessenen Dienste bereits eine höhere Ab- 
lösungssumme oder Entschädigung erlangt, als ihm nach §. 2. zustehen 
würde, so muß er sich den Mehrbetrag auf die ihm für die ungemesse- 
nen Dienste zu entrichtenden Abgaben, sowie auf den Werth der ge- 
messenen Dienste, welche an die Stelle der ungemessenen getreten sind, 
anrechnen lassen. 
2) Hat der Verpflichtete bereits eine rechtskräftige Befreiung von denjenigen 
Abgaben oder von denjenigen gemessenen Diensten erlangt, welche an die 
Stelle ungemessener Diensie getreten sind, so kann derselbe die Bestim- 
mung des F. 2. nur dann für sich geltend machen, wenn er zugleich auf 
die gedachte Befreiung Verzicht leistet. . 
(N-. 2010.) F. 5.
	        
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