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wandlung nach denjenigen Grundsaͤtzen z verlangen, welche in der Abloͤsungs-
Ordnung vom 13. Juli 1829. für die Ablösung oder Umwandlung von Diensten
aufgestellt sind.
F. 3.
Soweit die in den G. 1. und 2. erwähnten Verhältnisse in einer andern
als der dort bestimmten Art zwischen den Berechtigten und Verpflichteten, nach
Publikation des Dekrets vom 2.). Jannar 1808., durch rechtskraftige Entschei-
dungen, Ablösungen, Verträge oder andere Rechtstitel bereits definitiv festgestellt
sind, behält es bei dieser Festsiellung sein Bewenden; jedoch mit der Maaßgabe,
daß aus einer nach Publikation des Gesetzes vom 21. April 1825. ergangenen
rechtskräftigen Entscheidung ein Anspruch auf Jurückzahlung oder Erstattung
des schon Geleisieten niemals hergeleitet werden kann, es sei denn, daß der
Betrag, welcher zurückgezahlt oder erstattet werden soll, in dem Erkenntnisse
bereits definiliv zuerkannt wäre. Dies gilt von den erwähnten Ablösungen,
Vertragen u. s. w. selbst dann, wenn sich nachweisen ließe, daß die Diensie,
welche den Gegenstand derselben ausmachten, zu den ungemessenen zu zählen
seien. Sind jedoch die rechtskräftigen Erkenntnisse, Verträge u. s. w. vor
Publikation des Gesetzes vom 21. April 1825. erfolgt, so finden vorstehende
Bestimmungen auf dieselben nur in sofern Anwendung, als sie nach den Vor-
schriften im §. 117. jenes Gesetzes für rechtsgültig anzusehen sind.
Die in solcher Weise noch nicht erledigten Angelegenheiten sollen nach
gegenwärtiger Verordnung beurtheilt werden, ohne Unterschied, ob der Berech-
tigte bereiks auf die Naktnraldiensipflicht zurückgegangen oder der Verpflichtete
gegen die Fortentrichtung der Dienstgelder oder anderer Leistungen Einwendung
erhoben hat oder nicht.
g. 4.
Ist das zwischen denselben Berechtigten und Verpflichteten rücksichtlich
der Dienste bestehende Verhältniß durch rechtskräftige Entscheidung, Ablösung,
Vertrag oder einen anderen Rechtstitel erst theilweise definitiv fesgesen wor-
den, so treten in Beziehung auf den noch uͤbrigen Theil jenes Verhaͤltnisses
bei Anwendung der W. 1. und 2. folgende Maaßgaben ein:
1) Hat der Berechtigte für die gemessenen Dienste bereits eine höhere Ab-
lösungssumme oder Entschädigung erlangt, als ihm nach §. 2. zustehen
würde, so muß er sich den Mehrbetrag auf die ihm für die ungemesse-
nen Dienste zu entrichtenden Abgaben, sowie auf den Werth der ge-
messenen Dienste, welche an die Stelle der ungemessenen getreten sind,
anrechnen lassen.
2) Hat der Verpflichtete bereits eine rechtskräftige Befreiung von denjenigen
Abgaben oder von denjenigen gemessenen Diensten erlangt, welche an die
Stelle ungemessener Diensie getreten sind, so kann derselbe die Bestim-
mung des F. 2. nur dann für sich geltend machen, wenn er zugleich auf
die gedachte Befreiung Verzicht leistet. .
(N-. 2010.) F. 5.