Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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sein sollen, wird, so weit sie nicht durch gesetzliche Vorschrift besonders bestimmt 
sind, durch Beschluß der Buͤrgermeisterei-Versammlung (Hh. 109.) unter Geneh- 
migung der Regierung festgesiellt. 
G. 9. 
Die Bürgermeistereien sollen in ihrer bisherigen Begränzung beibehalten 
werden; es bleibt jedoch vorbehalten, soweit die gegenwärtigen Bezirke nicht 
zweckmäßig befunden werden, die erforderlichen Abänderungen zu treffen. Diese 
donnen nur mit Genehmigung des Ministers des Innern auf den mit dem Gut- 
achten des Ober-Präsidenten begleiteten Bericht der Regierung erfolgen; die 
betheiligten Bürgermeisierei-Versammlungen und die Kreisstände müssen darüber 
zuvor mit ihrer Erklärung gehört werden. 
S. 10. 
Bei Veränderungen, welche jetzt oder künftig in den Gemeinde= oder 
Bürgermeisterei-Bezirken vorgenommen werden, ist die Regulirung der Verhält- 
nisse, nach Vernehmung der Betheiligten, im Verwaltungswege durch die Re- 
gierung zu bewirken, gegen deren Entscheidung der Rekurs an den Ober- 
Präsidenten Statt sindef. Ob und wie weilt gegen diese Entscheidung die Be- 
rufung auf den Rechtsweg Statt sinden kann, ist nach den bestehenden Gesetzen 
zu beurtheilen. 
Eine jede solche Veränderung der Gemeinde= oder Bürgermeisterei-Bezirke 
ist durch das Amtsblatt bebannt zu machen. 
S. 11. 
Wo eigenthümliche Verhältnisse einzelner Gemeinden oder Landestheile 
es nöthig machen, können zur Ergänzung und näheren Bestimmung der Vor- 
schriften des gegenwärtigen Gesetzes besondere Statuten und Dorfordnungen 
erlassen werden, worüber, je nachdem diese Verhältnisse nur in einzelnen Ge- 
meinden oder in sämmtlichen Gemeinden einer oder mehrerer Bürgermeistereien 
vorkommen, die betheiligten Gemeinderäthe oder Bürgermeisterei-Versammlungen 
(. 44. und 109.) zu beschließen haben. 
Insofern die Statuten und Oorfordnungen keine Abweichungen vom Ge- 
setze enthalten, oder ein bis dahin in Wirksamkeit gebliebenes Herkommen be- 
stätigen, ist zur Gültigkeit derselben die Genehmigung des Ministers des Innern 
hinreichend, außerdem aber Unsere Landesherrliche Besiättigung erforderlich. 
An der althergebrachten Wirksamkeit# der im osnheinischen Theile des 
Regierungsbezirks Koblenz noch bestehenden Schöffen= und Feldgerichte wird 
durch gegenwärtige Ordnung nichts geändert. 
Zweiter Titel. 
Bon den Gem einden. 
Erster Abschnitt. 
Von den Gemeindegliedern, deren Rechten und Pflichten. 
g. 12. 
Mitglieder der Gemeinden sind: 
1) sämmtliche selbstständige Einwohner derselb 
en, 
(N. 2011.) 74* 2) alle
	        
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