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sein sollen, wird, so weit sie nicht durch gesetzliche Vorschrift besonders bestimmt
sind, durch Beschluß der Buͤrgermeisterei-Versammlung (Hh. 109.) unter Geneh-
migung der Regierung festgesiellt.
G. 9.
Die Bürgermeistereien sollen in ihrer bisherigen Begränzung beibehalten
werden; es bleibt jedoch vorbehalten, soweit die gegenwärtigen Bezirke nicht
zweckmäßig befunden werden, die erforderlichen Abänderungen zu treffen. Diese
donnen nur mit Genehmigung des Ministers des Innern auf den mit dem Gut-
achten des Ober-Präsidenten begleiteten Bericht der Regierung erfolgen; die
betheiligten Bürgermeisierei-Versammlungen und die Kreisstände müssen darüber
zuvor mit ihrer Erklärung gehört werden.
S. 10.
Bei Veränderungen, welche jetzt oder künftig in den Gemeinde= oder
Bürgermeisterei-Bezirken vorgenommen werden, ist die Regulirung der Verhält-
nisse, nach Vernehmung der Betheiligten, im Verwaltungswege durch die Re-
gierung zu bewirken, gegen deren Entscheidung der Rekurs an den Ober-
Präsidenten Statt sindef. Ob und wie weilt gegen diese Entscheidung die Be-
rufung auf den Rechtsweg Statt sinden kann, ist nach den bestehenden Gesetzen
zu beurtheilen.
Eine jede solche Veränderung der Gemeinde= oder Bürgermeisterei-Bezirke
ist durch das Amtsblatt bebannt zu machen.
S. 11.
Wo eigenthümliche Verhältnisse einzelner Gemeinden oder Landestheile
es nöthig machen, können zur Ergänzung und näheren Bestimmung der Vor-
schriften des gegenwärtigen Gesetzes besondere Statuten und Dorfordnungen
erlassen werden, worüber, je nachdem diese Verhältnisse nur in einzelnen Ge-
meinden oder in sämmtlichen Gemeinden einer oder mehrerer Bürgermeistereien
vorkommen, die betheiligten Gemeinderäthe oder Bürgermeisterei-Versammlungen
(. 44. und 109.) zu beschließen haben.
Insofern die Statuten und Oorfordnungen keine Abweichungen vom Ge-
setze enthalten, oder ein bis dahin in Wirksamkeit gebliebenes Herkommen be-
stätigen, ist zur Gültigkeit derselben die Genehmigung des Ministers des Innern
hinreichend, außerdem aber Unsere Landesherrliche Besiättigung erforderlich.
An der althergebrachten Wirksamkeit# der im osnheinischen Theile des
Regierungsbezirks Koblenz noch bestehenden Schöffen= und Feldgerichte wird
durch gegenwärtige Ordnung nichts geändert.
Zweiter Titel.
Bon den Gem einden.
Erster Abschnitt.
Von den Gemeindegliedern, deren Rechten und Pflichten.
g. 12.
Mitglieder der Gemeinden sind:
1) sämmtliche selbstständige Einwohner derselb
en,
(N. 2011.) 74* 2) alle