Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Einwohner Handdienste und welche Spanndiensie zu leisten haben, bestimmt 
der Gemeindevorsteher, vorbehaltlich des Rekurses an den Bürgermeister und 
den Landrath. 
Jeder ist berechtigt, die Diensie durch taugliche Stellvertreter abzuleisten, 
oder nach bestimmten vom Gemeinderathe vorzuschlagenden und vom Bürger- 
meister festzusetzenden Sätzen in jedem einzelnen Falle durch Zahlung an die 
Gemeindekasse abzukaufen, ausgenommen in Nothständen. 
Wer die ihm obliegenden Oienste nicht rechtzeitig leistet, wird zur Zah- 
lung des Geldwerths derselben nach Vorschrift des F. 25. angehalten. 
g. 24. 
Auswaͤrts wohnende Grundeigenthuͤmer sind, selbst dann, wenn sie als 
Hausbesitzer zu den Gemeindegliedern gehören (G. 12. Nr. 2.) oder das Ge- 
meinderecht durch besondere Verleihung erlangt haben G. 36.), nur zu den 
dem Grundeigenthum aufgelegten Leistungen verpflichtet. 
g. 25. 
Alle Gemeindeabgaben, insonderheit auch die nach F. 14. zu erhebenden 
Eintrittsgelder und die nach F. 18. zu erhebenden Gemeindetaren und Einkaufs- 
gelder sind, beim Mangel freiwilliger Leistung, im Steuererekutionswege bei- 
zutreiben. Die Rollen werden vom Landrath für vollstreckbar erklärt. 
g. 26. 
Die Beitragspflicht der einzelnen Gemeindeangehörigen (G. 22.) erstreckt 
sich auch auf die Verzinsung und Abtragung bereits vorhandener Schulden der 
Gemeinde, und es bedarf dieserhalb keiner besonderen Bekanntmachung an die neu 
eintretenden Mitglieder; die Bestimmungen, welche in Ansehung der Besitzer der 
von der Französtschen Regierung verkauften Domainen durch das Gesetz wegen 
des Schuldenwesens der Gemeinden in den Landestheilen des linken Rheinufers 
und in der Stadt Wesel vom 7. März 1822. g. 33. getroffen worden sind, 
verbleiben jedoch in Kraft. Bei Veränderungen des Gemeindedrgirds durch 
Zuschlagung einzeln gelegener Besitzungen, oder durch Einverleibung einer an- 
dern Gemeinde oder eines Theils derselben, wird in den bestehenden Schuld- 
verhältnissen und in der Verbindlichkeit, zur Verzinsung und Abtragung der 
schon vorhandenen Schulden beizutragen, nichts geänderk. 
. 27. 
Die Verpflichtung der Einzelnen zu den in den 9G#. 22. 24. und 26. be- 
zeichneten Leistungen beginnt ohne besondere Erklärung mit dem ersten Verfall- 
tage seit ihrem Eintritt in die Gemeinde. Wenn sie ihr Verhältniß zur Ge- 
meinde aufgeben, so dauert ihre Verpflichtung noch für den letzten vorher ein- 
tretenden Verfalltag fort und hört mit demselben auf. 
*“ 
Servisberechtigte aktive Militairpersonen, imgleichen auf Inaktivitätsgehalt 
gesetzte Offiziere und Militairbeamte sind von allen Geldbeiträgen und Oiensten 
(G. 22.0
	        
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