— 530 —
können, den Obmann zu wählen. Kommt auch unter den Schiedsrichtern eine
Einigung uͤber die Wahl des Obmanns nicht zu Stande, so wird dieser von
der g ierung ernannt. »
Verlielen die unter 1. und 2. angeführten Grundstücke die Eigenschaft,
durch welche ihre Befreiung von der Grundsteuer bedingt ist (G. 11. des Grund-
steuergesetzes), so fällt auch die Befreiung von den Gemeindelasten fort, sofern
dieselbe nicht auf einem speziellen Rechtstitel beruht.
Denjenigen Staatswaldungen, welche seither von den nach dem Grund-
steuerfuße verkheilten Gemeindelasten befreit gewesen sind, verbleibt fernerhin
diese Befreiung; dagegen bleibt auch das Regulativ vom 17. November 1841.
wegen Heranziehung der Staatswaldungen zum Wegebau fortbestehen. In
Betreff der Befreiung der Dienstgrundstücke der Geistlichen und Schullehrer
von den Gemeindelasien behalt es bei den beslehenden Vorschriften sein Be-
wenden.
g. 32.
Dingliche Befreiungen, welche außer den im H. 31. erwähnten jetzt noch
bestehen, werden nach ihrem bisherigen Umfange so lange anerkannt, bis sie
von der Gemeinde abgelöst sind, erstrecken sich jedoch nur auf den gewöhnlichen
Zustand, nicht auf außerordentliche Leistungen. Der Ablösungsbetrag wird
durch Schiederichter festgesetzt; von diesen erwählt einen der Besitzer des bisher
befreiten Grundsiücks und den andern der Gemeinderath; der Obmann wird
nach WVorschrift des F. 31. bestellt.
Durch den Ausspruch der Schiedsrichter wird unabänderlich festgestellt,
welchen Geldwerth die Befreiung im gewöhnlichen Laufe der Dinge, nach einem
Durchschnitte von zehn Jahren, jährlich gehabt hat.
Sobald die Gemeinde den zwanzigfachen Betrag des ermittelten Jahres=
Quantums an den Betheiligken baar gezahlt hat, hört die Befreiung auf.
Neue dingliche Befreiungen können von der Gemeinde ebenso wenig er-
theilt werden, als dauernde persoönliche Befreiungen.
Zweiter Abschnitt.
Von dem Gemeinderechte (Bürgerrechte) und den Meistbeerbten.
g. 33.
Zu den Meisibeerbten gehören:
I. in den auf dem Provinziallandtage um Stande der Städre vertretenen
Gemeinden, und zwar
1. in den mahl= und schlachtsteuerpflichtigen Gemeinden und in den mit
denselben im Gemeindeverbande slehenden klassensteuerpflichrigen Bezir-
ken diejenigen Einwohner, welche aus ihrem Gewerbe, Vermögen oder
aus anderen Quellen ein reines Einkommen beziehen, dessen geringster
Betrag nicht unter 200 und nicht über 600 Thaler festzusetzen ist;
2. in den klassensteuerpflichtigen Gemeinden diejenigen Einwohner, welche
a) entweder von ihren im Gemcindebezirke gelegenen Grundbesitzungen
einen